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eingebracht, zum anderen wird durch die Beteiligung des DIN beim CEN und ISO
aktiv Einfluss auf die Standardisierungsprojekte genommen. Dieses ist besonders
vor dem Hintergrund wichtig, da internationale und europäische Normen immer in
nationale Normen überführt werden und somit durch ihre internationale Akzeptanz
und Höherwertigkeit gegenüber nationalen Standardverfahren direkten Eingang in
die Amtliche Sammlung finden. Aus diesem Grund ist die Einbringung und Durch-
setzung deutscher Interessen auf diesem Gebiet von großer wissenschaftlicher und
wirtschaftlicher Bedeutung. Das BVL unterstützt zu diesem Zweck die Mitarbeit
von Experten der amtlichen Überwachung in den Arbeitsausschüssen des DIN.
16.4 
 Rechtliche Bedeutung
Die Amtliche Sammlung nach § 64 LFGB, § 35 Vorläufiges Tabakgesetz und § 28b
GenTG stellt zum Zeitpunkt ihrer jeweils letzten geltenden Veröffentlichung eine
gutachterliche Äußerung über die Verfahren zur Probenahme und zur Untersuchung
der dem LFGB unterliegenden Erzeugnissen dar. Die Sachverständigen verfügen
somit über Verfahren, die standardisiert sind und deren Anwendung es keiner be-
sonderen Begründung mehr bedarf. Die Sammlung hat jedoch keinen allgemein
verbindlichen Charakter. Es bleibt den zuständigen Länder- und Bundesbehörden
überlassen, die ihrer Weisungsbefugnis unterstehenden Untersuchungseinrichtun-
gen zu verpflichten, diese Verfahren anzuwenden.
In begründeten Ausnahmefällen, aber auch wenn ein Sachverständiger es auf-
grund seiner wissenschaftlichen Überzeugung für zweckmäßig hält, andere als in
der Amtlichen Sammlung enthaltene Methoden anzuwenden, so steht ihm diese
Möglichkeit offen. Ein solches Abweichen bedarf allerdings einer ausführlichen Be-
gründung, besonders im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der angewandten Methode.
Von Untersuchungsverfahren, die in Rechtsvorschriften verbindlich vorgeschrieben
worden sind, darf nicht abgewichen werden. Ob zum Beispiel ein Lebensmittel-
hersteller vom Vorwurf einer Verletzung der Sorgfaltspflicht bei Probenahmen und
Untersuchungen freigestellt ist, wenn er sich bei der eigenen Qualitätskontrolle der
in der Sammlung veröffentlichten Verfahren bedient, hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab. Die Gerichte sind nicht gezwungen, die Festlegung einer Zuwider-
handlung nur auf eine in die Sammlung aufgenommene Untersuchungsmethode zu
gründen. Es gilt auch hier der Grundsatz der freien Beweiswürdigung [9] .
16.5 
 Zusammenfassung und Ausblick
Mit der Schaffung der Amtlichen Sammlung von Probenahme- und Untersuchungs-
verfahren nach § 64 LFGB, § 35 Vorläufiges Tabakgesetz und § 28b GenTG wurde
dem Fortschritt auf dem wissenschaftlich-analytischen Gebiet Rechnung getragen.
Mit den bis heute über 1300 standardisierten Verfahren zur Untersuchung von Le-
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