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Der GVO-DNA-Gehalt einer Zutat der Probe wird wie folgt berechnet:
GVO-DNA-Gehalt (% ) = GVO/Amp (GVO)
PFS/Amp (PFS)
× 100 % .
Die Amplifizierbarkeit der Pflanzenspeziesstandard-DNA wird konventionsgemäß
als 100 % definiert. Damit vereinfacht sich die Formel zu:
GVO-DNA-Gehalt (% ) = GVO/Amp (GVO)
PFS
× 100 % .
Das Beispiel aus obenstehender Abbildung ergibt somit:
NK603-DNA-Gehalt (% ) = 3000/2
15 . 000
× 100 % = 10 % .
14.3.2.2 
 Berechnung der relativen Nachweis- und Bestimmungsgrenze
Die theoretische Nachweisgrenze in einer PCR beträgt 10 Genomkopien, die theo-
retische Bestimmungsgrenze 36 Genomkopien [ 5 ]. Die relative, probenbezogene
Nachweis- und Bestimmungsgrenze (rel NG; rel BG) hängt ab von der Anzahl
Pflanzengenome in der DNA-Probe und wird wie folgt berechnet:
rel NG (%) = 10
PFS(Probe)
rel BG (%) = 36
PFS(Probe)
× 100 %;
× 100 % .
Beispiel: Wenn die Probe 1.000 Genomkopien von Mais enthält, berechnen sich die
relative Nachweisgrenze (rel NG) und die relative Bestimmungsgrenze (rel BG)
wie folgt:
rel NG (%) = 10
1 . 000
rel BG (%) = 36
1000
× 100 % = 1 %;
× 100 % = 3, 6 % .
Damit die relative Bestimmungsgrenze unter 0,9 % liegt (z. B. lebensmittelrecht-
lich festgelegter Schwellenwert), muss die Proben-DNA mindestens 4.000 Pflan-
zenspeziesgenomkopien enthalten. Gegebenenfalls muss die Messung deshalb auch
mit unverdünnter Proben-DNA durchgeführt werden.
14.3.2.3 
 Referenzmaterialien für die Kalibrierung
Für die GVO-Analytik stehen zurzeit nur zertifizierte Referenzmaterialien von den
meisten zugelassenen GVOs zur Verfügung. Diese Referenzmaterialien werden
hauptsächlich vom Institut für Referenzmaterialien und Messungen der Europäischen
Union in Geel, Belgien hergestellt (IRMM, http://www.irmm.jrc.be/) und enthalten
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