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Nachweisverfahren sowie ihrer Analysegeräte. Wir haben bereits mehrfach die Er-
fahrung gemacht, dass molekularbiologische Nachweisverfahren apparateabhän-
ging sein können und erst nach entsprechender Adaptierung zu akzeptablen Resul-
taten führen. Für einen Ringversuch müssen alle Teilnehmer die gleichen Methoden
anwenden. Gemäß ISO 5725 und IUPAC 1995 beträgt die Mindestanzahl der teil-
nehmenden Laboratorien (nach Ausreißerbereinigung) acht. Die Teilnehmer sollten
zudem die Testmethode beherrschen. So einleuchtend diese Forderung klingt, so
schwierig ist sie in der Praxis umzusetzen, da die Teilnehmer meistens nur dann an
einem Ringversuch interessiert sind, wenn sie diese Methode noch nicht „besitzen“.
Aus diesem Grund ist die in Ringversuchen ermittelte Abschätzung der Reproduk-
tionspräzision einer Methode oft zu groß. Die unter Wiederholbarkeitsbedingungen
ermittelte Präzision ist in der Regel um ein Drittel kleiner als die Reproduktionsprä-
zision. Erfahrungsgemäß muss bei molekularbiologischen Nachweisverfahren mit
relativen Standardabweichungen (RSD, Synonym Variationskoeffizient) von bis zu
30 % gerechnet werden.
14.2.2 
 Bestimmungs- und Nachweisgrenze
Wenn wir das Einhalten von Spezifikation oder von gesetzlichen Höchstwerten mit
unserer Analytik überprüfen, müssen wir sicherstellen, dass die Bestimmungsgren-
ze des verwendeten Nachweisverfahrens unter dem spezifizierten Wert oder unter
dem gesetzlichen Höchstwert liegt.
Die Bestimmungs- und Nachweisgrenzen eines Nachweisverfahrens geben des-
halb wichtige Anhaltspunkte, ob ein Verfahren bei einer gewissen Fragestellung
überhaupt anwendbar ist oder nicht. Es dürfte auf der Hand liegen, dass mit einer
Methode, welche eine Bestimmungsgrenze von 5 % GVO aufweist, die heute welt-
weit geltenden Deklarationsschwellenwerte nicht überprüft werden könnten.
Die Nachweisgrenze von Prüfmethoden ist dann wichtig, wenn bereits die An-
wesenheit eines Analyten in der Messprobe aus welchen Gründen auch immer nicht
akzeptierbar ist. Diese Situation lag z. B. in der Anfangsphase der GVO-Analytik
vor, als die lebensmittelrechtliche Regelung die Anwesenheit von 35S-Promotor-
DNA als Kriterium für die Kennzeichnung anwandte. Als Folge dieser Regelung
setzte ein wahrer Wettbewerb ein, wer die empfindlichste Nachweismethode an-
wendet. Unsere Messvergleiche haben dabei beim gleichen Nachweisverfahren
Unterschiede bei den Nachweisgrenzen verschiedener Untersuchungslaboratorien
bis zu einem Faktor 20 offenbart [ 3 ], was zu einer dementsprechenden Rechts-
unsicherheit führte. Um diese Rechtsunsicherheit zu verringern, begannen wir im
Jahre 1998 in der Schweiz mit der Entwicklung und Validierung von quantita-
tiven Nachweisverfahren. Anfänglich benutzten wir dabei die kompetitive PCR,
bei welcher mit großem Arbeitsaufwand geeignete PCR-Kompetitoren entwickelt
werden mussten. Mit der Entwicklung der real-time PCR und der Kommerzia-
lisierung der dafür notwendigen Synthese von mit Fluoreszenzfarbstoffen mar-
kierten DNA-Sonden wurde die Entwicklung und Validierung von quantitativen,
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