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Produzent
Importeur
Händler
Lebensmittelkontrolle
festgelegter Wert
Mittelwert
Konzentration
-3 σ
-2 σ
-1 σ
+1 σ
+2 σ
+3 σ
Abb. 14.2  Operationskurve für die Einhaltung von spezifizierten Werten oder von gesetzlichen
Höchstwerten. Unter Berücksichtigung der Messunsicherheit wird das 95 %-Vertrauensintervall
von Messwerten beim spezifizierten oder beim gesetzlichen Höchstwert berechnet. Damit lassen
sich Interventionswerte für die Industrie sowie für die Kontrollbehörde bestimmen
Wert der Messprobe zwischen unserem Messwert minus zweimal die Standardab-
weichung (σ) unseres Nachweisverfahrens und unserem Messwert plus zweimal
die Standardabweichung (σ).Um sicher zu sein, dass der spezifizierte Wert oder
der gesetzliche Höchstwert überschritten ist, muss der Messwert diesen Wert um
mindestens zwei Standardabweichungen des gesamten Nachweisverfahrens über-
schreiten. Erst bei Überschreitung dieses Wertes ist der spezifizierte Wert oder der
gesetzliche Höchstwert mit 95 %iger Wahrscheinlichkeit überschritten. Dieser Wert
stellt deshalb die Interventionsgrenze der Lebensmittelkontrollbehörde dar (s. z. B.
auch Verordnung [EG] Nr. 1881/2006). Auf der andern Seite strebt die lebensmittel-
produzierende Industrie ebenfalls eine Sicherheit von 95 % an, dass der wahre Wert
in der Messprobe nicht über dem spezifizierten Wert oder dem gesetzlichen Höchst-
wert liegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Messwert diesen Wert um mindestens
zwei Standardabweichungen unterschreitet. Diese Verhältnisse sind in Abb. 14.2
wiedergegeben.
14.2.1.1 
 Bestimmung der relativen Richtigkeit
Für die Bestimmung der relativen Richtigkeit benötigen wir Referenzmaterialien,
am besten zertifizierte Referenzmaterialien, für deren Herstellung strenge Anfor-
derungen gelten [ 1 ]. Bei zertifiziertem Referenzmaterial muss insbesondere jeder
zertifizierte Wert zusammen mit seiner Unsicherheit angegeben werden.
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