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Die Kennzeichnungspflicht bezieht sich jedoch nur auf Lebensmittel in Fertig-
packungen. Um eine bessere Information der Verbraucher zu erreichen, wurden ver-
schiedene Kennzeichnungserleichterungen abgeschafft, darunter die als „25 %-Re-
gel“ bekannte Einschränkung der Kennzeichnung. So müssen nun auch die Bestand-
teile einer zusammengesetzten Zutat, deren Mengenanteil im Endprodukt unter 25 %
liegt, einzeln genannt werden. Außerdem sind die in Anlage 3 genannten Zutaten
auch dann anzugeben, wenn für das Produkt keine Zutatenliste vorgeschrieben ist.
Dies gilt beispielsweise für alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 vol% Alkohol.
Wein mit mehr als 10 mg/l Sulfit bedarf daher der Kennzeichnung „enthält Sulfit“.
Es existieren jedoch nach wie vor Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht.
Zum Beispiel werden in Anhang IIIa bestimmte hochverarbeitete Produkte wie
Glukosesirupe auf Getreidebasis oder aus Sojaquellen gewonnene Phytosterole
ausgenommen. Des Weiteren besteht keine Verpflichtung zur Kennzeichnung aller-
gener Zutaten bei unverpackten Lebensmitteln. Auch unbeabsichtigte und technisch
unvermeidbare Kreuzkontaminationen werden von den Kennzeichnungsvorschrif-
ten nicht erfasst, unterliegen jedoch der Produkthaftungs- und Sorgfaltspflicht des
Herstellers. In diesem Rahmen sind freiwillige Hinweise wie „kann Spuren von
… enthalten“ möglich. Die häufige Anwendung derartiger Warnhinweise ohne tat-
sächliches Vorliegen eines Kontaminationsrisikos führt jedoch zu einer unnötigen
Einschränkung allergischer Verbraucher. Vor diesem Hintergrund ist die Einführung
eines Schwellenwertes für die Kennzeichnung aus Sicht aller Beteiligten wün-
schenswert. Da zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nur wenige belastbare Daten aus
DBPCFC-Studien über die geringsten allergieauslösenden Dosen einzelner Aller-
gene vorliegen, an welchen sich ein solcher Schwellenwert orientieren müsste, war
dessen Festlegung bisher nicht möglich.
Zum Schutz allergischer Verbraucher vor einer möglichen Gesundheitsgefähr-
dung durch „versteckte“ Allergene sowie zur Überwachung der Einhaltung der
Kennzeichnungsvorschriften bedarf es analytischer Methoden zum Nachweis von
allergenen Zutaten in Lebensmitteln.
11.3 
 Nachweismethoden für Allergene in Lebensmitteln
Methoden zum Nachweis von Allergenen in Lebensmitteln müssen eine Reihe von
Anforderungen erfüllen. Hierzu gehört unter anderem eine hohe Spezifität für die
nachzuweisende Zutat, da in manchen Fällen zwischen phylogenetisch nah ver-
wandten allergenen Spezies unterschieden werden muss. Ein Beispiel hierfür ist
die Differenzierung zwischen Walnuss und Pekannuss. Ebenso wichtig ist die Mög-
lichkeit zur Unterscheidung einer kennzeichnungspflichtigen, allergenen Zutat von
einer verwandten, nicht kennzeichnungspflichtigen Zutat, beispielsweise die Diffe-
renzierung von Senf und Raps.
Von großer Bedeutung ist im Bereich der Allergenanalytik auch die Sensitivität
der analytischen Verfahren. Idealerweise sollte die Nachweisgrenze im niedrigen
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