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den, und fur diesen Kontext bietet die Argumentation mit ihrer inharenten Aufar-
beitung unterschiedlicher Standpunkte beste Voraussetzungen. Zum anderen bietet
sie eine Alternative zur Logik als formale Basismethodik, so dass gerade in den
letzten Jahren Untersuchungen zu ihren Verbindungen zu anderen Ansatzen der
Wissensreprasentation stark zugenommen haben.
Einige einfuhrende Beispiele sollen die Bandbreite von Argumentation und Ar-
gumentationssituationen illustrieren.
Beispiel 10.1 (Crash auf der Kreuzung) Nach einem Zusammenstoß zweier
PKW konnte der folgende Dialog zwischen zwei Zeugen A und B entstehen:
A: Wer war denn schuld an dem Unfall?
B: Ich glaube, der Mercedes war schuld, der VW kam von rechts.
A: Schon, aber es gibt eine Ampel, und der Mercedes hatte grun!
B: Stimmt, aber die Ampel ist doch defekt, sie blinkt auf der VW-Seite gelb!
Auch das folgende Beispiel illustriert die Vielfalt moglicher Argumente, die wir
in Gesprachen und Auseinandersetzungen vorbringen.
Beispiel 10.2 (Studiengebuhren) Aus einem Gesprach uber Studiengebuhren:
A: Ich finde, Studiengebuhren sollten abgeschafft werden.
B: Und woher soll dann das Geld fur unsere kleinen Ubungsgruppen und Seminare
kommen?
A: Na, vom Staat! Der Gesellschaft ist doch ein guter Bildungsstandard wichtig!
B: Ist ihr nicht! Ein dummes Volk lasst sich leichter regieren, das wussten schon
die alten Romer - damals gab es “Brot und Spiele”, heute heißt das “Burger
und Superstar”.
A: Mag sein . . . aber es sollte nicht so sein!
B: Und was willst Du daran andern?
A: Studiengebuhren abschaffen!
B: ...
Ein aktiver Forschungsbereich der wissensbasierten Systeme sind juristische
Systeme, zu denen Argumentationstheorie besonders gut passt (vgl. z.B. [14]). Die
in dem folgenden Beispiel beschriebene Situation wird in [12] im Rahmen eines auf
Argumentation basierenden Unterstutzungssystems fur das Zivilrecht behandelt.
Beispiel 10.3 (Autokauf) Bobby Buyer ( B ) hat bei Sally Seller ( S ), dem großten
Autohandler in der Stadt, einen Neuwagen bestellt. Am vereinbarten Termin liefert
S den Wagen aber nicht aus. Kann B die Herausgabe des Wagens von S verlangen?
Die juristische Beurteilung dieses Falls hangt von den jeweils geltenden Rechts-
vorschriften ab. Wenn wir annehmen, dass B und S in einem Land leben, in dem die
Prinzipien der UNIDROIT-Organisation ( Institut international pour l'unification du
droit ; International Institute for the Unification of Private Law )gelten,musste der
Fall nach dem folgenden Artikel 7.2.2 der UNIDROIT-Prinzipien beurteilt werden
[103]:
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