Biology Reference
In-Depth Information
Dauerhaftigkeit. Ebenso sind Rückkopplungen möglich. Anhand einer Wirkungs-
pfadanalyse gilt es, diese Zusammenhänge zu beleuchten und damit die mit der
Einwirkung einhergehenden systemischen Reaktionen abzuschätzen.
Der Wirkungspfadanalyse ist ein Einblick in den juristischen Hintergrund dieser
Thematik und eine kurze Vorstellung der relevanten Organismen (Mais, Mais-
zünsler, Bacillus thuringiensis (Bt), Bt-Mais) vorangestellt, der in weiterführenden
Fragen in Kapitel 9 vertieft wird. Wir stellen eine Kurzfassung des rechtlichen Rah-
mens vorweg, um nachvollziehbar zu machen, in welcher Weise die Risikoanalyse
formalen Anforderungen zu genügen hat und allgemein verbindliche Zielsetzungen
konkretisierend umsetzen muss.
3.1 Rechtlicher Rahmen
Die Freisetzungsrichtlinie Directive 2001/18/EG regelt, unter welchen Bedingungen
die Freisetzung und das Inverkehrbringen von GVO stattfinden können. So müssen
zuvor die potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt
geprüft werden (Traxler et al. 2000). Jedes EU-Mitglied muss EU-Richtlinien in
nationales Recht umsetzen. Das deutsche Gentechnikgesetz entstand insbesondere
durch die Umsetzung der europäischen Freisetzungsrichtlinie in deutsches Recht. Es
gilt für jeglichen Umgang mit GVO mit Ausnahme der Anwendung am Menschen,
der in anderem Zusammenhang geregelt ist.
Die EU-Verordnung Regulation 1830 / 2003 über die Rückverfolgbarkeit und
Kennzeichnung von GVO beschäftigt sich mit aus GVO bestehenden Produkten so-
wie mit aus GVO hergestellten Lebens- und Futtermitteln. Sie gilt in jeder Phase der
Inverkehrbringung. Für EU-Verordnungen ist keine Umsetzung in nationales Recht
notwendig; sie sind für alle EU-Mitglieder unmittelbar bindend.
Die Zulassung und das Monitoring von gentechnisch veränderten Lebens- und
Futtermitteln regelt weiterhin die EU-Verordnung Regulation 1829 / 2003 über GV
Lebens- oder Futtermittel.
Das CARTAGENA PROTOCOL ON BIOSAFETY enthält völkerrechtlich ver-
bindliche Verfahrensregeln für den grenzüberschreitenden Verkehr von lebenden
genetisch veränderten Organismen (LVO). Es stellt einen internationalen Re-
gelungsrahmen für die sichere Weitergabe, Handhabung und Verwendung von
LVO dar.
Man unterscheidet in Bezug auf die Genehmigungsverfahren zwischen Freiset-
zung und Inverkehrbringung von GVO und der Inverkehrbringung von gentechnisch
veränderten Lebens- und Futtermitteln. Unter Freisetzung wird in diesem Zusam-
menhang die zeitlich und örtlich begrenzte Ausbringung von GVO verstanden.
Eine Inverkehrbringung setzt die Abgabe von GVO-Produkten an Dritte voraus
(Marquard und Durka 2005 ). Die Antragstellung erfolgt in allen Fällen zunächst
über eine zuständige nationale Behörde. In Deutschland ist dies das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Einem Antrag auf sorten-
rechtliche Zulassung innerhalb der EU-Länder für die Verwendung als Lebens- oder
Futtermittel muss auf EU-Ebene eine Zulassung der entsprechenden GVO-Linie
vorausgehen.
Search WWH ::




Custom Search