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allerdings nicht Koexistenz im Sinne der unterschiedlichen landwirtschaftlichen
Anbauweisen, sondern Koexistenz mit möglichst ursprünglicher Natur. Die ent-
sprechenden Festlegungen müssten im Rahmen der Rechtsakte erfolgen, die die
Schutzziele der Schutzgebiete festlegen. In Betracht kommen vor allem die Ka-
tegorien Naturschutzgebiet, Nationalpark und Biosphärenreservat, und zwar unter
den Gesichtspunkten Erhaltung wild lebender Tier- und Pflanzenarten, besondere
Eigenart von Gebieten, nicht beeinflusster Zustand, historisch gewachsene Arten-
und Biotopvielfalt und frühere Kulturformen . 10
Schließlich ist denkbar, dass für räumliche landwirtschaftliche Koexistenzpla-
nung statt der Landschaftsplanung eine - verbindliche - landwirtschaftliche Nut-
zungsplanung eingeführt wird. Sie ist schon länger für den Ökolandbau gefordert
worden (Schmidt 2001 ) und könnte mit der Koexistenzplanung zusammengeführt
werden. Diese käme auch der Clusterung zwischen konventioneller und ökologi-
scher Landwirtschaft entgegen, die in manchen Regionen ohnehin ein probates Ins-
trument wäre. Im Sinne der oben genannten Zielkombination sollte sie nicht nur die
ökonomische Wahlfreiheit sichern, sondern zugleich ökologische Risikominderung
anstreben. Insofern kommen zwei Kompetenzgrundlagen für Bundesregelungen in
Betracht: diejenige für Naturschutz und Landschaftspflege (Art. 74 29 GG) und
diejenige der Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung (Art. 74 Nr. 17 GG).
b) Freiwillige Vereinbarungen
Freiwillige Vereinbarungen zwischen den Landnutzern sind eine weitere Mög-
lichkeit der Koexistenzsicherung. Sie sind verschiedentlich genutzt worden, um
GVO-freie Regionen zu schaffen (Binimelis 2008 ) . Im November 2010 ergab sich
folgendes Bild: 205 Gentechnikfreie Regionen / Initiativen mit 30.139 Landwir-
ten sowie 1.158 einzelne Landwirte, alles zusammen auf einer landwirtschaftlichen
Fläche von 3.104.928 ha . 11 Zusammenschlüsse zu GFR und Einzelunternehmen
beruhen auf Selbstverpflichtungen, die die teilnehmenden Landwirte den anderen
Teilnehmern bzw der Allgemeinheit gegenüber eingehen . 12 Im Fall von Pacht-
verhältnissen erklärt der Verpächter dem Pächter gegenüber, dass er den Anbau
von GVO als Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung im Sinne des § 590
10 S. näher Winter 2007 , S. 635-637. Dederer 2010 , S. 67 hat hierfür nur die spöttische Be-
merkung, es würden ein „gentechnikfreies Heidi-Land“ und Reservate nach Art der Amish-Sekte
angestrebt. Er zeigt damit, wie groß die Distanz der herrschenden Meinung zu einer kritischen Sicht
auf die industrialisierte Landwirtschaft ist. Empfohlen sei ihm die Lektüre des Weltagrarberichts
von 2008 (Zusammenfassung des Berichts in Zukunftsstiftung Landwirtschaft 2009 ) .
11 Website des BUND http://www.gentechnikfreie-regionen.de/regionen-gemeinden/zahlen-
fakten-analysen/aktuelle-zahlen.html , besucht am 8. 4. 2011. Gentechnikfreie Regionen
(GFR) sind dort definiert als zusammenhängende Bewirtschaftungsflächen mit einem Flächen-
deckungsgrad von mindestens 2/3 einer Bezugseinheit (Gemeinde, Landkreis oder Naturraum),
GFR-Initiativen als Initiativen, die noch keine zusammenhängende Bewirtschaftungsfläche oder
den Mindestflächendeckungsgrad noch nicht erreicht haben.
12 Vgl. die Mustererklärung des BUND unter http://www.gentechnikfreie-region-giessen.de/pdf/
selbstverpflichtung_GFR_GI_08-01-23.pdf ;sowie http://www.gentechnikfreie-regionen.de/aktiv-
werden/material/mappen-und-broschueren.html .
 
 
 
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