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BGB ansehe und die dafür erforderliche Zustimmung nicht erteilen werde . 13 Eine
dingliche Sicherung durch Eintragung einer Dienstbarkeit auf dem Grundstück des
Landwirts oder Verpächters wird dagegen wohl kaum vorgenommen. Auch fehlt es
an Sanktionen für den Fall von Verstößen gegen die einseitigen oder mehrseitigen
Verpflichtungen.
Als Vorbilder für eine stärkere rechtliche Einbettung solcher freiwilligen Verein-
barungen könnten die Projekte „Autofreies Wohnen“ dienen. In diesen Projekten
werden Verträge über den Verzicht der Anschaffung oder Nutzung von PKW zwi-
schen Anwohnern einer Straße oder eines Viertels abgeschlossen. Im Fall von
Mietverhältnissen werden entsprechende Klauseln in Mietverträge aufgenommen.
Im Fall von Wohnungseigentum kommen Beschlüsse der Wohnungseigentümerver-
sammlung nach §§ 21, 23 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Betracht . 14
Hinsichtlich der freiwilligen GVO-freien Zonen sind Zweifel an der Vereinbar-
keit mit Unionsrecht geäußert worden. Dederer (2010) meint, die Mitgliedstaaten
seien verpflichtet, sie zu unterbinden, um den freien Warenverkehr der - unions-
rechtlich zugelassenen - GVO zu garantieren. Er zieht insoweit eine Parallele mit
den Urteilen des EuGH zu demonstrativen Straßenblockaden gegen Lastwagen-
transporte aus Spanien nach Frankreich und zwischen Italien und Österreich (EuGH
1997 und 2003 ) . Diese Parallele ist jedoch unpassend, weil die GVO-freien Zonen
nicht den Warenverkehr behindern, sondern die Verwendung der Waren betreffen.
Dederers Ansatz würde zu dem absurden Ergebnis führen, dass bereits jeder Kon-
sumverzicht als Angriff auf die Warenverkehrsfreiheit angesehen werden müsste.
Der Mitgliedstaat müsste dann z. B. gegen alternative Medizin vorgehen, weil sie
den Gebrauch zugelassener Arzneimittel unterläuft.
11.5 Vereinbarkeit räumlicher Maßnahmen
mit höherrangigem Recht
11.5.1 Verfassungsrecht
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem oben besprochenen Urteil räumliche
Maßnahmen der Koexistenzsicherung nicht geprüft. Sie waren vom Antragsteller
nicht gerügt worden, zumal sie, mit Ausnahme einiger weniger Naturschutzverord-
nungen, von staatlicher Seite auch noch nicht ergriffen worden sind. Man kann
13 Vgl. Musterformulierung für Pachtverhältnisse unter http://www.gentechnikfreie-regionen.de/
aktiv-werden/material/mappen-und-broschueren.html . Ob der GVO-Anbau allgemein als eine sol-
che Änderung anzusehen ist, ist zweifelhaft, wenn sich nach GVO-Anbau der ursprüngliche
Zustand wiederherstellen lässt. Dem Verpächter steht es aber frei, den Vertrag regulär zu kündigen
und die GVO-Freiheit in neue Pachtverträge einzuschreiben.
14 Zur Zulässigkeit und zu möglichen Verankerungen im Wohnungseigentumsgesetz s. Aydin und
Tönnes 1994 .
 
 
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