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die Abwehr von Schäden für den Naturhaushalt hinausgehen . 6 Eine räumliche Ord-
nung, in der die drei Anbauweisen großflächig nebeneinander existieren können,
wäre ein Fall der Sicherung der Vielfalt der Landschaft, die verhindert, dass bei
kleinteiligem Anbaumosaik sich die gentechnische Anbauweise letztlich de facto
durchsetzt.
Streitig ist allerdings, ob nur - „negativ“ - Gentechnikfreiheit oder ob auch -
„positiv“ - Eignungsgebiete für die Ausbringung von GVO festgelegt werden kön-
nen. Letzteres ist zu bejahen, weil die „positive“ Planung indikativ ist, d. h. weil
ein bestimmter Anbau nicht vorgeschrieben, sondern nur als passend ausgewiesen
würde . 7
Die Landschaftsplanung ist in den meisten Ländern der BRD verbindlich nur
gegenüber den Behörden, nicht jedoch nach außen gegenüber den Einzelnen . 8 Die
innenwirkende Verbindlichkeit der Landschaftsplanung wird weiter dadurch relati-
viert, dass sie in Planungen und Verwaltungsverfahren nur „zu berücksichtigen ist“
(§ 9 Abs. 5 S. 1 BNatSchG).
Diese doppelte Schwäche der Landschaftsplanung muss jedoch kein Mangel
sein. Gerade wegen ihrer Unverbindlichkeit kann sie in einem persuasiven Sinn wir-
ken und Anleitungsfunktion erhalten. Gerade wegen der Unverbindlichkeit könnten
Planungsträger ermutigt sein, mit dem Instrument zu experimentieren.
Ist einmal Erfahrung mit der Landschaftsplanung gemacht worden, kommt in Be-
tracht, dass sie in Raumordnungspläne übernommen wird. Gentechnikfreie Zonen
oder eine anspruchsvollere Ausweisung unterschiedlicher Eignungszonen könnten
als Ziele der Raumordnung deklariert werden. Sie wären dann jedenfalls inner-
behördlich zu beachten und könnten auch durch außenwirksames Recht in Bezug
genommen werden . 9
Echte Außenwirkung erhielten gentechnikfreie Zonen, wenn sie im Zusammen-
hang mit Naturschutzgebieten eingerichtet würden. Die Zielsetzung wäre dann
6 Lemke 2003 , S. 198; anderer Ansicht Dederer 2010 , S. 59-63, der GVO-freie Zonen nur für
zulässig hält, wenn sie vor Schäden für den Naturhaushalt schützen sollen, und wenn sie sich nur
auf spezifische GVO beziehen.
7 Anderer Ansicht Dederer 2010 , S. 99 f., der meint, derartige positive Ausweisungen widersprä-
chen dem Ziel der Landschaftsplanung. Dies ist nicht zwingend, denn Landschaftspläne enthalten
auch sonst Zonen geringeren Schutzes.
8 In Nordrhein-Westfalen (NRW) kann die Landschaftsplanung dagegen auch Außenwirkung
erhalten. S. Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Land-
schaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (Gesetz- und
Verordnungsblatt NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2007
(GV. NRW. S. 226, 316). § 38 lautet: „Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 festgesetzte Entwicklungs- und
Pflegemaßnahmen können im Rahmen des Zumutbaren den Grundstückseigentümerinnen und -
eigentümern oder Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern aufgegeben werden.“ S. dazu näher
Korella 1995 , S. 28.
9 § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG. Ebenso Dederer 2010 , S. 91 f., der allerdings darauf hinweist, dass bei Fest-
legung der Ziele das Abwägungsgebot zu beachten sei, und dass generell GVO-freie Zonen meist
daran scheitern würden, dass unterschiedliche GVO unterschiedliche Raumwirkungen haben. De-
derer verkennt damit die Unvermeidlichkeit und deshalb auch Zulässigkeit von Pauschalierungen
in der Raumordnung.
 
 
 
 
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