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11.4.2 Reform durch Landnutzungsplanung?
a) Raumplanung
Die Europäische Kommission zeigte sich in ihrer Empfehlung von 2003 dem
Einsatz von räumlichen Plänen gegenüber noch eher skeptisch. Zwar könnten „Maß-
nahmen mit regionaler Geltung (
) in Betracht gezogen werden“, aber sie sollten
„nur für bestimmte Kulturpflanzen gelten, deren Anbau sich mit der Sicherstellung
der Koexistenz nicht vereinbaren ließe, wobei der betreffende geografische Gel-
tungsbereich soweit wie möglich eingegrenzt werden sollte“ (Kommission 2003 ,
S. 41). In den abgeänderten Leitlinien von 2010 wird diese Möglichkeit stärker be-
tont: Die neue Empfehlung bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Anbau
von GVO in weiten Bereichen ihres Hoheitsgebiets einzuschränken, um das unbe-
absichtigte Vorhandensein von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturen
zu vermeiden. Es steht ihnen daher frei, so genannte „GVO-freie Zonen“ einzurich-
ten, die jedoch dem Nachweis unterliegen sollen, dass in den betroffenen Gebieten
andere Maßnahmen nicht ausreichen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von
GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen zu vermeiden. Die ein-
schränkenden Maßnahmen müssen zudem im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel
stehen, nämlich die besonderen Bedürfnisse des konventionellen oder ökologischen
Anbaus zu schützen (Kommission 2010a , Anhang 2.4).
Als Gesichtspunkte, die bei der Austarierung der Anbauweisen in Betracht kom-
men, werden genannt: Betriebsstrukturen (z. B. Größe der Betriebe und Felder), An-
bauverfahren und Anbausysteme (z. B. Fruchtfolge) und natürliche Gegebenheiten
(Kommission 2010a , Anhang 1.3; vgl. auch Kommission 2010b , Nr. 2.1).
Das am nächsten liegende Instrument der räumlichen Planung sind die Land-
schaftsplanung und die Raumordnung. Die Landschaftsplanung hat in ihrer deut-
schen Variante zur Aufgabe, den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von
Natur und Landschaft zu beschreiben, die Ziele des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege zu konkretisieren, den vorhandenen und zu erwartenden Zustand von
Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus
ergebenden Konflikte zu beurteilen sowie die Erfordernisse und Maßnahmen zur
Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspfle-
ge festzulegen (§ 9 Abs. 3 BNatSchG). Diese Maßnahmen können einerseits dem
Zweck der Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft dienen (§ 9 Abs. 3 Nr. 4(a) BNatSchG), andererseits aber
auch der Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie
des Erholungswertes von Natur und Landschaft (§ 9 (3) Nr. 4 (f) BNatSchG) . 5 Die-
se letztere Zweckbestimmung - die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit
der Landschaft - würde landschaftsplanerische Festlegungen rechtfertigen, die über
...
5 S. zu Möglichkeiten landschaftsplanerischer Ausweisungen von Anbau- und Taburäumen auf der
Grundlage eines Drei-Barrieren-Konzepts Langer und Albert (2001).
 
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