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Baurecht liefern. Die allgemeine Anerkennung einer technischen Regel wird da-
bei angenommen, wenn eine Anerkennung auf theoretischer und auf praktischer
Ebene erreicht ist: Zunächst muss sich die betreffende Regel in der Wissenschaft
als (theoretisch) richtig durchgesetzt, also eine allgemeine wissenschaftliche Aner-
kennung erreicht haben. Darüber hinaus muss sie auch in der (Bau-) Praxis erprobt
sein und sich dort überwiegend bewährt haben . 31 Dabei ist es nicht erforderlich,
dass sich die technische Regel überall und restlos durchgesetzt hat. Vor dem Hin-
tergrund des Schutzzwecks der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“, eine
zuverlässige Vertrauensgrundlage bezüglich der Qualität einer Bauleistung sowie
der Beachtung sicherheitstechnischer Belange zu gewährleisten , 32 reicht es viel-
mehr aus, wenn die technische Regel die vorherrschende Ansicht der technischen
Fachleute in dem jeweils betroffenen Bereich darstellt . 33
Bei der Beurteilung, ob die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“
eingehalten wurden, kann der Sachverständige auf vielfältige Erkenntnisquellen
zurückgreifen. Neben kodifizierten Regelwerken stehen ihm z. B. der intensive fach-
liche Erfahrungsaustausch, eine sorgfältige und umfassende Literaturauswertung in
dem jeweiligen Bereich, die Analyse von Statistiken sowie die Durchführung von
Befragungen der maßgeblichen Fachleute zur Verfügung . 34
9.2.3 Übertragbarkeit auf die juristische Verwertbarkeit
von (ökologischen) Modellen
Sowohl die in der Modellierungspraxis geäußerten Kriterien als auch die Maßstä-
be beim rechtlichen Umgang mit sachverständiger Expertise in den betrachteten
Bereichen zeigen, dass die größte Schwierigkeit beim Umgang mit Ergebnissen
hochkomplexer Lebenssachverhalte die Nachvollziehbarkeit der Plausibilität die-
ser Ergebnisse für Nichtexperten darstellt. Es muss daher zunächst eine gewisse
Transparenz hergestellt werden, anhand derer jedenfalls auf handwerkliche Sorg-
fältigkeit (richtige und vollständige Datenbasis, Dokumentation) und methodische
Richtigkeit (geeignete Methode, Sachbezug) geschlossen werden kann. Die Ergeb-
nisse des Modells bzw. des Sachverständigen, der dieses Modell anwendet, müssen
darüber hinaus den allgemeinen Regeln der Wissenschaftlichkeit (Objektivität, Un-
parteilichkeit) entsprechen und insbesondere allgemeinen Erfahrungssätzen oder
-mustern (Bewährtheit, Schlüssigkeit) zugänglich sein. Diese Grundannahmen aus
31 So Seibel: Die allgemeine Anerkennung von technischen Regeln und ihre Feststellbarkeit, in:
ZfBR 2008, 635, 636.
32 Seibel: Die allgemeine Anerkennung von technischen Regeln und ihre Feststellbarkeit, in: ZfBR
2008, 635, 636.
33 Vgl. RG, Urt. v. 11.10.1910 - IV 644/10, RGSt 44, 75, 78 ff.; Seibel: Die allgemeine
Anerkennung von technischen Regeln und ihre Feststellbarkeit. In: ZfBR 2008, 635, 636.
34 Seibel: Die allgemeine Anerkennung von technischen Regeln und ihre Feststellbarkeit, in: ZfBR
2008, 635, 636; Kamphausen/Warmbrunn: Zur Feststellung anerkannter Regeln der Bautechnik.
In: BauR 2008, 25, 28.
 
 
 
 
 
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