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Baurecht liefern. Die allgemeine Anerkennung einer technischen Regel wird da-
bei angenommen, wenn eine Anerkennung auf theoretischer und auf praktischer
Ebene erreicht ist: Zunächst muss sich die betreffende Regel in der Wissenschaft
als (theoretisch) richtig durchgesetzt, also eine allgemeine wissenschaftliche Aner-
kennung erreicht haben. Darüber hinaus muss sie auch in der (Bau-) Praxis erprobt
dass sich die technische Regel überall und restlos durchgesetzt hat. Vor dem Hin-
tergrund des Schutzzwecks der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“, eine
zuverlässige Vertrauensgrundlage bezüglich der Qualität einer Bauleistung sowie
mehr aus, wenn die technische Regel die vorherrschende Ansicht der technischen
Bei der Beurteilung, ob die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“
eingehalten wurden, kann der Sachverständige auf vielfältige Erkenntnisquellen
zurückgreifen. Neben kodifizierten Regelwerken stehen ihm z. B. der intensive fach-
liche Erfahrungsaustausch, eine sorgfältige und umfassende Literaturauswertung in
dem jeweiligen Bereich, die Analyse von Statistiken sowie die Durchführung von
9.2.3 Übertragbarkeit auf die juristische Verwertbarkeit
von (ökologischen) Modellen
Sowohl die in der Modellierungspraxis geäußerten Kriterien als auch die Maßstä-
be beim rechtlichen Umgang mit sachverständiger Expertise in den betrachteten
Bereichen zeigen, dass die größte Schwierigkeit beim Umgang mit Ergebnissen
hochkomplexer Lebenssachverhalte die Nachvollziehbarkeit der Plausibilität die-
ser Ergebnisse für Nichtexperten darstellt. Es muss daher zunächst eine gewisse
Transparenz hergestellt werden, anhand derer jedenfalls auf handwerkliche Sorg-
fältigkeit (richtige und vollständige Datenbasis, Dokumentation) und methodische
Richtigkeit (geeignete Methode, Sachbezug) geschlossen werden kann. Die Ergeb-
nisse des Modells bzw. des Sachverständigen, der dieses Modell anwendet, müssen
darüber hinaus den allgemeinen Regeln der Wissenschaftlichkeit (Objektivität, Un-
parteilichkeit) entsprechen und insbesondere allgemeinen Erfahrungssätzen oder
-mustern (Bewährtheit, Schlüssigkeit) zugänglich sein. Diese Grundannahmen aus
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So
Seibel:
Die allgemeine Anerkennung von technischen Regeln und ihre Feststellbarkeit, in:
ZfBR 2008, 635, 636.
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Seibel:
Die allgemeine Anerkennung von technischen Regeln und ihre Feststellbarkeit, in: ZfBR
2008, 635, 636.
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Vgl. RG, Urt. v. 11.10.1910 - IV 644/10, RGSt 44, 75, 78 ff.;
Seibel:
Die allgemeine
Anerkennung von technischen Regeln und ihre Feststellbarkeit. In: ZfBR 2008, 635, 636.
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Seibel:
Die allgemeine Anerkennung von technischen Regeln und ihre Feststellbarkeit, in: ZfBR
2008, 635, 636;
Kamphausen/Warmbrunn:
Zur Feststellung anerkannter Regeln der Bautechnik.
In: BauR 2008, 25, 28.
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