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Hieraus ergibt sich zunächst, dass sich das Gericht von der spezifischen Sach-
kunde sowie von der Unparteilichkeit des Gutachters überzeugen muss . 27 Um dem
Urteil die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens zugrunde zu legen, darf
letzteres jedenfalls nicht offensichtlich mangelhaft, nicht lückenhaft oder wider-
sprüchlich sein . 28 Vielmehr muss der Sachverständige die seiner Überzeugung
zugrunde liegenden Tatsachen und die von ihm benutzten Erfahrungssätze der-
art schlüssig darlegen, dass das Gericht sowie die Parteien ihre Richtigkeit und
Vollständigkeit sowie die Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die
aus ihr gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehen und nachprüfen können . 29
Aus diesem Grund muss auch der Gutachter dem Gericht alle zur Begutachtung
verwendeten Unterlagen offen legen (§ 407a Abs. 4 ZPO mit § 98 VwGO).
c. Überprüfbarkeit von Entscheidungen mit Beurteilungsspielraum
Hinsichtlich der Bewertung außergerichtlicher Sachverständigenexpertise können
aus dem Verwaltungsrecht darüber hinaus die Grundsätze der gerichtlichen Über-
prüfbarkeit von Verwaltungsentscheidungen mit Beurteilungsspielraum zu Rate
gezogen werden. Ein Beurteilungsspielraum wird der Behörde insbesondere dann
zugebilligt, wenn diese über eine höhere Sachkompetenz oder über bessere Erkennt-
nismöglichkeiten zur Würdigung gewisser wissenschaftlicher Streitfragen verfügt.
Die Gerichte können und dürfen eine auf dem behördlichen Beurteilungsspielraum
basierende Entscheidung aufgrund fehlender eigener Kompetenz nur eingeschränkt
überprüfen. Die gerichtliche Kontrolle fokussiert sich in solchen Fällen also auf
diejenigen Punkte, die das Gericht mittels eigener Sachkompetenz nachprüfen
kann. Sie ist damit im Wesentlichen auf die Frage beschränkt, ob den verfahrens-
rechtlichen Anforderungen genüge getan wurde, ob der zutreffende Sachverhalt
bzw. ausreichende Daten ermittelt und ob diese der Bewertung zugrunde gelegt
wurden sowie ob die dargelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse die gezogenen
Schlussfolgerungen zulassen . 30
d. Allgemeine Anerkennung von technischen Regeln
Weitere Erkenntnisse für die Beurteilung der juristischen Verwertbarkeit von Mo-
dellen könnte die allgemeine Anerkennung von technischen Regeln im privaten
27 Bei einem gerichtlich bestellten Gutachter ergibt sich dies aus § 404 ZPO. Für Privatgutachten
vgl. z. B. BGH, Urt. v. 16.09.1997 - X ZR 54/95, GRUR 1998, 366; BVerwG, Urt. v. 15.10.1985
- 9 C 3/85, unveröffentlicht; Hanseatisches OLG Hamburg, Urt. v. 07.12.2005 - 5 U 181/04,
ZUM-RD 2007, 71.
28 Siehe Baumbach/Lauterbach: ZPO, 66. Auflage (2008), § 286, Rn. 50 ff.
29 Siehe z. B. BayObLG, Beschl. v. 14.01.1986 - Breg 1 Z 92/85, FamRZ 86, 727; Baum-
bach/Lauterbach: ZPO, 66. Auflage (2008), Übers § 402, Rn. 4.
30 Vgl. Gerhardt: § 114 VwGO in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO (2008), § 114,
Rn. 62; vgl. z. B. auch OVG Berlin, Beschl. v. 09.07.1998 - OVG 2 S 9.97, abgedr. in
Eberbach/Lange/Ronellenfitsch: Recht der Gentechnik und Biomedizin (2001), Entscheidungen
(Bd. 4), Nr. 8 zu § 16.
 
 
 
 
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