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der Modellierungspraxis und dem rechtlichen Umgang mit sachverständiger Exper-
tise in anderen Bereichen dürften aufgrund der vergleichbaren Interessenlage auch
auf die rechtliche Verwertbarkeit von (ökologischen) Modellen und ihre Ergebnisse
übertragbar sein.
In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, wie man dem Be-
dürfnis nach Nachvollziehbarkeit der Modellergebnisse - vermittelt durch die o.g.
Kriterien zur Transparenz und Wissenschaftlichkeit - z. B. für die Beteiligten von
Genehmigungsverfahren und anderen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren
praktisch gerecht wird. Denkbar wäre z. B., dass die Bundesregierung ein Sach-
verständigengremium einsetzt, das Leitlinien sowohl für die Modellentwicklung als
auch für die Modellanwendung erarbeitet . 35 Dieses Gremium könnte darüber hin-
aus als „Validierungsausschuss“ dienen, der eine Art „staatliche Anerkennung“ von
Modellen vornimmt. Maßstab für die staatliche Modell-Anerkennung könnten die
Modellentwicklung nach Maßgabe der Modellentwicklungs-Leitlinien (allgemeine
Validierung) und die Überprüfung der Übereinstimmung des konkreten Modells und
seiner Ergebnisse mit den o.g. Kriterien (modellspezifische Validierung) sein. Denk-
bar ist auch, dass ein anerkanntes Organ der Wissenschaft entsprechende Standards
etabliert, wie z. B. der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) oder das Deutsche Insti-
tut für Normung (DIN). Sofern das Modell nach seiner fachlichen Anerkennung in
rechtlich relevanten Zusammenhängen eingesetzt wird, müssten sich die Anwender
an die Modellanwender-Leitlinien halten. Diese könnten z. B. einen Nachweis ver-
langen, dass der Modellanwender eine Modelleinführung erhalten hat. Im Übrigen
könnten standardisierte Dokumentationsbögen, anhand derer der Modellanwender
die Rückführbarkeit der Modellergebnisse (Teilaspekt der Realität) in den frag-
lichen Gesamtkontext überprüfen und bejahen muss, den konkreten Sachbezug
sicherstellen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine verstärkte Einbeziehung von Mo-
dellen in den risikoanalytischen Diskurs der Gentechnik zusätzliche Einsichten
verspricht, die über direkte empirische Ansätze hinausgehen. Damit verbundene
rechtliche Fragen sind im gentechnischen Zusammenhang noch nicht vollständig
aufgearbeitet. Auf dem Wege der Analogiebildung zu anderen Bereichen sind aber
geeignete Schlussfolgerungen möglich.
35 Vorbild für dieses Modell könnten die Verdingungsausschüsse nach Vergaberecht und die von
ihnen erlassenen Verdingungsordnungen (VOL/A, VOB, VOF) oder auch der Verein Deutscher
Ingenieure e.V. (VDI) und seine VDI-Richtlinien sein.
 
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