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Die „echte“ ARGE
Die „echte“ ARGE ist eine einfache Gesellschaft. Drei Voraussetzungen sind für die Ent-
stehung einer einfachen Gesellschaft zu erfüllen:
1. Personenvereinigung mit vertraglichem Zusammenschluss mehrerer Personen (natür-
liche oder juristische Personen und Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit)
2. Einsatz gemeinsamer Kräfte und Mittel zur Erreichung eines zeitlichen begrenzten,
gemeinsamen Ziels
3. gemeinsames Ziel im Rahmen des Vertrags
Die typische ARGE des Baugewerbes ist ein echtes, offenes Konsortium. Mehrere Bau-
unternehmer übernehmen gemeinsam die Ausführung eines konkreten Bauprojekts. Die
Unternehmer schlie￟en gemeinsam einen einzigen Bauvertrag mit der Bauherrschaft ab
(Abb. 5.27 ).
Wie bei jeder einfachen Gesellschaft gibt es auch bei der Arbeitsgemeinschaft ein In-
nen- und ein Au￟enverhältnis (Abb. 5.28 ).
Das Innenverhältnis regelt die Rechtsverhältnisse (Rechte und Pflichten) der Gesell-
schafter unter sich. Dazu gehören Zweck, Mitglieder, Organisation, Firmenvertreter und
ihr Verhältnis zur ARGE, Geschäftsführung, Beschlussfassung, Beiträge der Gesellschaf-
ter, Vergütungen etc.
Im Au￟enverhältnis sind die Rechtsverhältnisse zu natürlichen oder juristischen Per-
sonen geregelt, die nicht Mitglieder der ARGE sind, aber in vertraglicher oder au￟erver-
traglicher Beziehung zu ihr stehen. Dazu zählen die Vertretung der ARGE gegenüber (ex-
ternen) Vertragspartnern, ihr Verhältnis zu Behörden (Steuerbehörden, Gerichte etc.), die
Haftung gegenüber Dritten sowie Erscheinung und Kennzeichnung der ARGE gegenüber
Dritten mit einem Namen.
A
Bauvertrag
Besteller
(Bauherr)
B
N
ARGE-Vertrag zwischen
denGesellschaftern A, B, N
Abb. 5.27 Verhältnis Besteller zu ARGE
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