Civil Engineering Reference
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untergliedert. Den verschiedenen Einzelpositionen werden Abrechnungsmengen (z. B.
1m 2 ) und Einheitspreise (z.B. 10CHF/m 2 ) zugeordnet [ 21 ].
Die Vergütung des Anbieters ergibt sich für jede Einzelleistung aus der Menge der von
ihm geleisteten Einheiten, multipliziert mit dem entsprechenden Einheitspreis. Bei sehr
kleinen Aufträgen ist es möglich, dass die gesamte von einem Anbieter zu erbringende Leis-
tung durch einen einzigen Einheitspreis beschrieben wird. Im Gegensatz zum Pauschalpreis
ergibt sich die Höhe der Vergütung aus der Summe der geleisteten Leistungseinheiten [ 14 ].
Einheitspreisvertrag mit Kostendach
Um für den Auftraggeber die Höhe der maximalen Kosten zu beschränken, werden Ein-
heitspreisverträge häufig mit einem Kostendach versehen. Die Vergütung richtet sich da-
bei, wie beim Einheitspreisvertrag, nach der Menge der ausgeführten Leistungen sowie
der Höhe der Einheitspreise. Ergibt sich hieraus eine Vergütungshöhe, die die Höhe des
zumeist unter Wettbewerbsbedingungen ermittelten Kostendachs unterschreitet, wird die
Kostenersparnis in einem zuvor bestimmten Verhältnis zwischen Anbieter und Auftrag-
nehmer geteilt. Überschreitet das Produkt der Einheitspreise und geleisteten Mengen die
Höhe des vereinbarten Kostendachs, gehen die Kostenüberschreitungen vollständig zu
Lasten des Anbieters [ 17 ].
Pauschal- und Globalvertrag
Mit einem Pauschalvertrag übernimmt ein Anbieter einen Auftrag zu einer im Voraus
genau bestimmten Gesamtvergütung, dem Pauschalpreis. Der Pauschalpreis ist in diesem
Sinn die Vereinbarung einer festen Vergütung, die unabhängig von der Höhe der tatsäch-
lichen Kosten und ausgeführten Mengen zu leisten ist. Ein Pauschalvertrag hat somit für
den durch ihn vereinbarten Leistungsinhalt einen weitgehenden Festpreischarakter. Gren-
zen des Festpreischarakters werden da erreicht, wo aus Bestellungsänderungen des Auf-
traggebers Mehraufwendungen für den Anbieter resultieren [ 14 ].
Pauschalverträge, die mit einem Teuerungsvorbehalt versehen sind, werden auch als
Globalverträge bezeichnet. Der Teuerungsvorbehalt kann sich dabei auf das Gesamtwerk
oder aber auf bestimmte Teile der zu seiner Erstellung erforderlichen Leistungen beziehen
(z.B. nur Material- und Lohnteuerungen). Durch die Vereinbarung eines Teuerungsvor-
behalts wird der Festpreischarakter einer Pauschalvergütung relativiert [ 14 ].
Wettbewerbsarten
Als Voraussetzung für das Zustandekommen eines Austauschs mit einem Anbieter muss
aus Sicht des Nachfragers u.a. gelten, dass die Differenz der Kosten- und Nutzenelemente
grösser sein muss als bei bestehenden Austauschalternativen (andere Anbieter). Nachfra-
ger von GU-/TU-Leistungen führen in der Regel einen Anbieterwettbewerb durch, mit
dessen Hilfe sie die günstigste Austauschalternative evaluieren. Um den Anbieter mit der
maximalen Differenz zwischen Nutzenelementen (Leistungsinhalt) und Kostenelementen
(Angebotspreis) (Tab. 3.3 ) zu ermitteln, haben sie verschiedene Möglichkeiten zur Gestal-
tung von Anbieterwettbewerben. Die Art des Wettbewerbs wird danach unterschieden, ob
nur der Angebotspreis, sowohl der Angebotspreis als auch der Leistungsinhalt oder nur
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