Civil Engineering Reference
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rungsplanung durchführt, und Fällen, in denen die Ausführungsplanung Teil des GU-Auf-
trags ist. Gemäss Čadež bezieht der Begriff des GU somit die Möglichkeit zur Erbringung
von Planungsleistungen mit ein.
Weder [ 56 ] bezeichnet den Generalunternehmer als alleinverantwortlich für die schlüs-
selfertige Erstellung nutzungsfähiger Bauwerke. Seiner Auffassung nach bedeuten dabei
die Bezeichnungen „Erstellung“ und „schlüsselfertig“, dass sich die Leistung in erster Linie
auf eine reine Ausführungstätigkeit beschränkt, in Einzelfällen aber auch Planungsleistun-
gen beinhalten kann.
Für Brandenberger/Ruosch [ 5 ] beinhaltet eine GU-Leistung die Erstellung nutzungs-
fähiger Bauwerke; sie umfasst die Gesamtheit aller Leistungen der Ausführungs- und Ab-
schlussphase. Im Gegensatz zu Čadež schliessen sie jedoch die Planungsphase aus dem
Leistungsinhalt eines Generalunternehmers aus.
Auch nach Darstellung des Verbands Schweizerischer Generalunternehmer (VSGU)
[ 34 ] beschränkt sich der Leistungsinhalt des GU-Verfahrens als Wettbewerbsverfahren
auf die reine Vergabe der Ausführung. Die Ausführungsplanung ist somit nicht Teil einer
GU-Leistung.
Juristische Definition - Generalunternehmer
Nach der juristischen Definition von Gauch [ 14 ] übernimmt der Generalunternehmer die
gesamte Ausführung eines Bauwerks auf der Grundlage eines vom Bauherrn oder Archi-
tekten erstellten Projekts. Das auszuführende Projekt wird dabei z.B. durch die Ausschrei-
bungsunterlagen beschrieben. Kern des Generalunternehmervertrags ist im juristischen
Sinn somit die Ausführung und nicht die Planung von Bauwerken. Gauch weist darauf
hin, dass im praktischen Sprachgebrauch nicht immer exakt zwischen General- und To-
talunternehmerverträgen unterschieden wird und beide Formen unter dem Begriff des
Generalunternehmervertrags zusammengefasst werden. Für die juristische Qualifikation
eines Vertrags kommt es jedoch nicht auf seine Bezeichnung, sondern einzig auf seinen
Inhalt an.
Auch Widmer/Trümpy/Kaufmann [ 57 ] kommen zu dem Schluss, dass es sich im en-
geren Sinn nicht um einen Generalunternehmer handelt, wenn auch Planungsarbeiten für
das von einem Auftraggeber bestellte Bauwerk geleistet werden.
Für die weiteren Ausführungen wird aufgrund der begrifflichen Exaktheit dem juris-
tischen Verständnis der Definition des Generalunternehmers gefolgt. Ein Generalunter-
nehmer (GU) zeichnet sich demnach durch folgende Charakteristika aus:
• ÜbernahmesämtlicherBauleistungenzurfertigenErstellungeinesBauwerksmiteige-
nen oder fremden Kapazitäten
• keineErbringungvonPlanungsleistungen
Neben dem Begriff „Generalunternehmer“ findet sich in Deutschland zum Teil auch der
Begriff „Generalübernehmer“. Hiermit sind Generalunternehmen gemeint, deren Eigen-
leistung sich auf die reine Integration der zur Leistungserstellung erforderlichen Teilleis-
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