Environmental Engineering Reference
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Bei der momentan eher geringen Ausdehnung von Sorghumflächen in Deutschland ist
ein Befall mit Schädlingen oder Krankheitserregern bisher unerheblich, so dass in der Re-
gel außer Herbiziden keine weiteren Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Dies könnte
sich jedoch ändern, wenn sich der Sorghum-Anbau ausdehnt. Bei Raps kommt es auf-
grund von der Ausdehnung, Konzentration und Intensivierung des Anbaus meist zu ver-
gleichsweise hohem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, daher haben befallsvorbeugende
Maßnahmen eine große Bedeutung. Eine Flächenausdehnung oder eine weitere Intensi-
vierung an Standorten mit schon enger Fruchtfolge kann nicht empfohlen werden. Be-
zogen auf die Folgefrucht wirkt sich Raps sehr positiv aus, da aufgrund der guten Durch-
wurzelung der Pfahlwurzeln des Rapses und die Ernterückstände die Folgefrüchte bessere
Erträge erzielen können. Somit ist Raps in der Fruchtfolge grundsätzlich sehr wertvoll. Der
Weizenanbau ist bezogen auf die Fruchtfolge in Deutschland noch nicht ausgereizt, wobei
auch hier regional enge Fruchtfolgen praktiziert werden.
In Deutschland sind Mindestanforderungen zum Umweltschutz durch das deutsche
Fachrecht geregelt und Verstöße werden geahndet. Hierzu gilt es, die Grundanforderun-
gen wie zum Beispiel die Grundwasserrichtlinie, die Richtlinie zum Schutz der Gewässer
vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, die Richtlinie über das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln oder die Klärschlammverordnung einzuhal-
ten, welche zusätzlich in Cross Compliance gefordert sind. In der EU müssen die „an-
derweitigen Verpflichtungen“ (Cross Compliance) eingehalten werden damit EU-Direkt-
zahlungen gemäß der aktuellsten Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erstattet werden. Neben
den Vorgaben von Cross Compliance gibt es in Bayern zusätzlich Fördermaßnahmen des
ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Hier sind zum Beispiel die
Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, das Bayerische Kulturlandschaftsprogramm
oder das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm von Bedeutung. In Bayern obliegt die
Kontrolle der Landwirte bezüglich der Einhaltung der Cross Compliance-Verpflichtun-
gen den in Bayern zuständigen Fachrechtsbehörden oder den Zahlstellen. Grundsätzlich
schreibt das EU-Recht vor, dass mindestens 1 % der Betriebe vor Ort auf die Einhaltungen
der Vorschriften kontrolliert werden müssen. Bei Verstößen können Kürzungen der Zah-
lungen festgelegt werden.
Einen bedeutenden Unterschied zwischen der Nahrungsmittel- und der Energiepflan-
zenerzeugung gibt es jedoch bei den gesetzlichen Vorgaben zur Landnutzungsänderung.
In der Biomassestrom- und Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung werden Landnut-
zungsänderungen strikt geregelt und die Biomasseproduktion, die diesem nicht entspricht,
als „nicht nachhaltig“ eingestuft. Diese zusätzlichen Verordnungen gibt es bezogen auf den
Anbau von Nahrungsmitteln nicht. Hierbei gelten „nur“ die allgemeinen Naturschutzpro-
gramme oder Cross Compliance-Vorgaben, die den Energiesektor jedoch gleichermaßen
betreffen. Eine Einschränkung, die über die üblichen Programme oder Vorgaben hinaus
geht, bezieht sich beim Anbau von Nahrungsmitteln lediglich auf den Grünlandumbruch,
der nach EU-Vorgaben im Vergleich zum Stand 2003 für maximal fünf Prozent des Grün-
lands erlaubt ist.
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