Civil Engineering Reference
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Radfahrwege sind von der Fahrbahn oder von
Parkstreifen durch Sicherheitstrennstreifen
abgesetzt und verlaufen in gleicher Höhe (oh-
ne höhenmäßige Abgrenzung) wie die Gehwe-
ge, sind dabei aber taktil und optisch (> 30 cm)
vom Gehweg zu trennen.
Vierstreifige Fahrbahnen mit Mittelstreifen
bestehen aus zwei zweistreifigen Richtungs-
fahrbahnen, die in ihren Breiten jeweils der
obigen Tabelle entsprechend von 5,50 m bis
7,00 m geplant werden können.
Analog ergeben sich bei vierstreifigen Fahr-
bahnen ohne Mittelstreifen (ohne bauliche
Richtungstrennung) Fahrbahnbreiten von
13,00 m und 12,00 m. Sie sind nur anwendbar
bei erheblich eingeschränkter verfügbarer
Fläche und geringen Bus- sowie Schwerver-
kehrsstärken.
Einstreifige Fahrbahnen (Einbahnstraßen)
erhalten im Regelfall als Hauptverkehrsstraße
eine Breite von 4,25 m (mind. 3,00), als Er-
schließungsstraße 3,50 m (mind. 3,00 m). In
beiden Fällen nutzen Radfahrer die Fahrbahn.
Hauptverkehrsstraßen mit Schutzstreifen für
Radfahrer werden 2,25 m + 1,50 m = 3,75 m
breit. Achtung: Auf den Schutzstreifen gilt
Halteverbot!
Anliegerfahrbahnen im Trennungsprinzip
erhalten mit Lieferverkehr 4,75 m und Anlie-
gerfahrgassen im Mischungsprinzip bei Nut-
zung der Nebenflächen für Liefern und Parken
3,00 m.
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Je zwei Beispiele für Querschnitte nach RASt 06
a) Wohnweg - Erschließungsstraße ESV
b) Dörfliche Hauptstraße - Erschließungsstraße/Hauptverkehrsstraße ES IV/HS IV
c) Industriestraße - ES IV, ES V, HS IV
d) anbaufreie Straße - Hauptverkehrsstraße VS II, VS III
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