Civil Engineering Reference
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Preisänderungen Infolge zwischenzeitlich vereinbarter Zusatz- oder Minderleistungen
kann sich der Gesamtpreis erhöhen oder verringern. Letzteres kann sich aus reduziertem
Leistungsumfang, aber auch aus Preisabschlägen, z. B. Sanktionen infolge verminderter
Qualität, ergeben. Im Anlagengeschät sind an der Preisgestaltung und -abwicklung vie-
le Beteiligte über längere Zeit planmäßig oder operativ tätig. Der Realisierungsfortschritt
erfordert immer wieder Entscheidungen , ot am Montageort unter Zeitdruck. Es sind ein-
getretene Qualitätsmängel zu akzeptieren oder abzulehnen, zusätzliche Wünsche des AG
möglichst positiv zu entscheiden, es ist Zeitverzug aufzuholen.
Änderungsbelege DamitindiesemkomplexenProzessnichtsWesentlichesfürdiespätere
Rechnungslegung verlorengeht und später z. B. berechtigte Preisaufschläge aus Zusatzleis-
tungen bzw. Preisabschläge aus Minderleistungen auch akzeptiert werden, haben die Ver-
antwortlichen beider Seiten, Projektleiter bzw. verantwortliche Fachspezialisten des Pro-
jektteams sowie Montageleiter einerseits und die Beautragten des AG andererseits alle
währendder Realisierung vomVertrag abweichenden Entscheidungen aktenkundig zuma-
chen. Dazudienen Beratungsprotokolle und/oder Aktennotizen , die von der jeweils anderen
Seite entweder sofort, z. B. bei operativer Entscheidung am Montageort im Bautagebuch ,
oder im Nachgang unterschritlich bestätigt werden sollten.
Aktennotizen zu gemeinsam in Beratungen getroffenen Entscheidungen bzw. telefo-
nisch oder per Email gegebene Zusagen können auch dem Vertragspartner zur Kenntnis-
nahme zugesandt werden mit der Bitte, diese innerhalb einer Frist zu bestätigen. Am Ende
der Aktennotiz sollte ein Satz nicht fehlen, da erfahrungsgemäßsolche Fristen nicht immer
ernstgenommenwerden,wie:„SolltenwirbeiFristablaufkeineRückäußerungerhaltenha-
ben, werten wir dies als Zustimmung“. Derartige Absicherungen erweisen sich später, im
Streitfall, als sehr wirkungsvoll, auch im gerichtlichem Streit. Im Nachteil istdann die Seite,
die keine derartigen Beweismittel hat.
Nachkalkulationen Nach Vorhabensabschluss werden AN und AG den wirtschatlichen
Effekt ihrer Leistungen überprüfen, nicht zuletzt auch hinsichtlich küntiger Vorhaben
ähnlicher Art:
DerANermitteltinderNachkalkulationdie tatsächlich angefallenen Kosten; daneben
sollten vorgelegener Personaleinsatz und beanspruchte Realisierungszeiträume analy-
siert werden.
Der AG als Betreiber überprüt nach einer repräsentativen Zeit im stationären Dauer-
betrieb, etwa nach 6 Monaten oder einem Jahr, die tatsächliche Rentabilität der Anla-
geninvestition, die sich aus finanziellem Nutzen und anderen Effekten ergibt.
Für den Projektträger sind eigene Nachkalkulation und Rentabilitätsnachweis des Be-
treibers - vorausgesetzt, dieser gibt einen solchen Nachweis preis - für küntige, ähnliche
Vorhabenvongroßem Wert. Die Rentabilität einer Anlageninvestition istauch Gegenstand
in Kap. 10 .
 
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