Civil Engineering Reference
In-Depth Information
7.4.2 Schulung des Betreiberpersonals
Der Anlagenbetreiber muss zum sachkundigen und umsichtigen Umgang mit der neuen
Technik befähigt sein. Je besser das
Bedienungs- und Ih-Personal
die Anlagentechnik be-
herrscht, desto besser kann der Betreiber die Produktionskapazität der Anlage nutzen.
Genügt bei einfacher oder bereits bekannter Anlagentechnik vielleicht die Einweisung
des Betreiberpersonals während Montage und Probebetrieb durch das Montagepersonal
des Herstellers - infolge technischen Fortschritts immer mehr die Ausnahme -, so ist bei
komplizierter Verfahrens- und Maschinentechnik, aber auch Prozessüberwachungs- und
Steuerungstechnik eine Schulung des Personals erforderlich.
Der AN wird zunächst mindestens für seine Hauptausrüstungen ohnehin ein speziel-
les
Bedienungs- und Ih-Trainingsprogramm
dem AG im Liefervertrag mit anbieten bzw. die
Absolvierung eines solchen Trainings schon hinsichtlich Gewährleitung als
Leistungsbe-
standteil
vorsehen, damit seine Anlagentechnik sachkundig und so effektiv wie möglich
Schulungsprogramme
können nur für konkrete Hersteller- und Betreiberbedingun-
gen aufgestellt werden. Bei Anlagen der VAT sollte die Schulung neben den allgemeinen
Bedienungs- und Ih-Anforderungen vor allem auch solche
Besonderheiten
umfassen wie:
•
Wahl der richtigen Betriebsdrehzahl in Abhängigkeit schwankender VG-Qualität und
EB, ausgehend von der grundsätzlichen Kenntnis des Zusammenhangs von Betriebs-
•
Betrieb von Störungsspeichern bzw. Speicherstrecken im Gutfluss: Betrieb mit verfüg-
barkeitsoptimaler Betriebsfüllmenge zur Minimierung von Betriebsunterbrechungen
•
Voraussehensich anbahnender außergewöhnlicher Betriebszustände infolge der Dyna-
mik verarbeitungstechnischer Prozesse (siehe mögliche Betriebszustände, z.B. Dritab-
•
Verhalten bei außergewöhnlichen - auch simulierbaren - Betriebszuständen.
7.4.3 Rechnungslegung und Nachkalkulation
Der AN stellt dem AG seine Leistungen entsprechend der Zahlungsbedingungen in Rech-
lungsbedingungen), einschließlich der Schlussrechnung nach erfolgter Übergabe/Über-
nahme. Der AG hat dann die vereinbarten Zahlungen zu leisten, bei vertragsgemäßer Leis-
tungserbringung bis zum vollen Lieferpreis.