Civil Engineering Reference
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derungen den europäischen Normsetzungsinstituten CEN und CENELEC
einen Normsetzungsauftrag erteilt. Deren Normen sollen helfen, die rechtli-
chen Anforderungen aus den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der
EG-Richtlinie umsetzen zu können. Die Normen von CEN und CENELEC dienen
in diesem Sinne als „Auslegungshilfe“ der grundlegenden Sicherheitsanfor-
derungen von EU-Richtlinien.
Abbildung 134
Normungsinstitute für Brandmeldesysteme/Brandmeldeanlagen
In diesem Zusammenhang hat sich der Begriff der „Konformitätsvermutung“
herausgebildet. Er bedeutet, dass bei Einhaltung der Normen, die für die
Konkretisierung der „grundlegenden Sicherheitsanforderungen“ erlassen wor-
den sind, die Vermutung gilt, dass zugleich auch den in den EG-Richtlinien for-
mulierten „grundlegenden Sicherheitsanforderungen“ Genüge getan ist.
Im Weiteren bestehen auch Normen, denen der Rang von Verwaltungsvor-
schriften zukommt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Unfallverhütungs-
vorschriften und technische Regeln, die im Bereich des Arbeitsschutzes angesie-
delt sind.
Das Produkthaftungsrecht fordert vom Hersteller, dass er mit seinen Produkten
dem Stand der Sicherheit nach dem Stand von Wissenschaft und Technik genüge
zu tun hat. Technische Normen bilden nicht den Stand von Wissenschaft und
Technik. Sie gelten vielmehr als so genannte „anerkannte Regeln der Technik“.
Dies macht deutlich, dass die Unternehmen sich bei ihren Maßnahmen zur
sicheren Gestaltung von Produkten nicht auf die Maßnahmen beschränken
dürfen, die in technischen Normen festgehalten sind. Vielmehr gilt: Die in
den technischen Normen beschriebenen Anforderungen müssen in jedem Fall
erfüllt werden. Ein Unterschreiten dieser Anforderungen führt dazu, dass das
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