Civil Engineering Reference
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Nutzungsänderungen und damit einen hohen Anpassungsbedarf der Sicher-
heitsanlagen an den jeweils aktuellen Stand der Gebäude. In der vorgestell-
ten Vernetzungsstruktur genügt der Zugriff an einer einzigen Stelle, um alle
verwaltungsrelevanten Einstellungen im gesamten Netzwerk vorzunehmen. Die
früher notwendige tägliche Wanderung durch den Campus, um die jeweiligen
Parametrierungsänderungen vorzunehmen, gehört durch die Cluster/Backbone-
Vernetzung selbst in sehr großen Anlagen der Vergangenheit an.
3.8 Planung
Die DIN 14675 beschreibt, wie Brandmeldeanlagen zu planen, zu errichten und
zu betreiben sind. Die Einhaltung dieser Norm gilt als Voraussetzung für die
Anerkennung einer automatischen Brandmeldeanlage durch die Baubehörden,
die Feuerwehr und die Sachversicherer. Schutzzielorientierte Brandmelde-
anlagen können nur geplant werden, wenn das vorhandene Risiko abgeklärt,
das Schutzziel bekannt und die daraus resultierenden Anforderungen an die
Brandmeldeanlage speziiziert sind. Die Realisierung solcher Anlagen stellt
hohe Anforderungen an die Beteiligten, die ihre Fachkompetenz nachgewiesen
haben müssen.
Seit 2001 zieht sich der Gesetzgeber immer weiter aus der Verantwortung für
Gebäude zurück. Die Aulagen, die ein Gebäude gemäß Bauantrag erfüllen muss,
werden immer konzentrierter, d. h. die gewohnte Richtschnur, die die Bauaulage
bisher darstellte, kann durch den Bauherrn und seine Beauftragten immer wei-
ter interpretiert werden. Letztlich richtet sich die Planung und Ausführung
von Sicherungsmaßnahmen im Gebäude nach der Risikobereitschaft des
Betreibers. Im Falle eines Brandschadens wird die Regulierung des Schadens
nach §823 BGB, Verkehrssicherungsplicht, zivilrechtlich geregelt. Der §823
besagt, dass der Betreiber dafür verantwortlich ist, dass von seinem Gebäude
keine Gefahr für die Nutzer dieses Gebäudes ausgeht. Daneben gibt es aus-
gehend von der Musterbauordnung noch ähnlich lautende Vorschriften im
Arbeitnehmerschutzgesetz, bei den Unfallverhütungsvorschriften etc. Beson-
dere Aulagen gelten für Sonderbauten.
Sonderbauten sind im Wesentlichen:
Beherbergungsbetriebe
Fliegende Bauten
Garagen
Hochhäuser
Schulbauten
Verkaufsstätten
Versammlungsstätten
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