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Mindeststandards zum Umgang mit GVO begonnen, die 2000 mit der Verabschie-
dung des Cartagena-Protokolls über die biologische Sicherhei t 4 (CPB) endeten
(Meyer 2000 ) . Vergleichbar mit dem EU-Regelansatz basiert das Cartagena-
Protokoll auf einem prozessorientiertem Ansatz. Die Auswertung des Biosafety
Clearing House und anderer Datenbanken zeigt, dass derzeit 115 Staaten (darun-
ter 110 der 161 Mitglieder des CPB) nationale GVO-Gesetze verabschiedet haben
oder diese entwickeln (Tabelle 17.1 ) :
91 Staaten mit GVO-Gesetzgebung (darunter die 27 EU- und neun weitere
OECD-Mitglieder),
24 Staaten mit GVO-Gesetzgebung in Entwicklung,
50 Staaten mit einem National Biosafety Framework,
11 Staaten, die das Cartagena-Protokoll ratifiziert haben.
Die 61 Staaten, die das CPB unterzeichnet oder auch schon ein National Biosa-
fety Framework entwickelt haben, werden sich voraussichtlich für den Regelansatz
des CPB entscheiden, falls bei ihnen die Ausarbeitung nationaler Biosafety-Systeme
beschlossen wird. Die USA und Kanada führen GVO-Risikoanalysen durch, haben
aber offiziell den prozessorientierten Regelansatz nicht akzeptiert. Singapur folgt
dem prozessorientierten Ansatz, reguliert GVO aber wie die USA durch bestehende
Vorschriften. In 19 Staaten werden GVO-Aktivitäten derzeit nicht reguliert.
Tabelle 17.1 Überblick über den weltweiten Stand der GVO-Regulierung
GVO-Regulierung
spezifische neue Vorschriften
Keine
Vorschriften
Unter
existieren-
der Vor-
schriften
in Kraft (1)
in Beratung
NBF
nur CPB
ratifiziert
CPB nicht ratifiziert
Prozessbasiert
Produktbasiert
-/-
Industriestaaten
Kanada
USA
EU-27,
Australien,
Island, Japan,
Neuseeland,
Norwegen,
Schweiz
Monaco
(Unterzeichner-
des CPB)
Andorra,
Liechtenstein,
San
Marino,
Vatikan
4 der Text des CPB findet sich auf: http://www.cbd.int/biosafety/protocol.shtml
 
 
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