Cryptography Reference
In-Depth Information
Elementare Schutzziele des
Datenschutzes (1)
Verfügbarkeit :
personenbezogene Daten müssen
zeitgerecht zur Verfügung stehen; IT-
Verfahren zu ihrer Verarbeitung
ordnungsgemäß angewendet werden
Vertraulichkeit :
nur Befugte dürfen auf personenbezogene
Verfahren und Daten zugreifen
Integrität :
personenbezogenen Daten aus
(personenbezogenen) IT-Verfahren bleiben
unversehrt, zurechenbar und vollständig
Seite 10 © Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
http://www.bfdi.bund.de
Bild 6
Unter Transparenz (Bild 7) versteht man, dass die Erhebung und Verarbeitung in
personenbezogenen Verfahren nachvollziehbar, überprüfbar und bewertbar ist.
Diese Transparenz muss mit einem zumutbaren Aufwand realisiert werden
können. Wir haben auch heute schon im Bundesdatenschutzgesetz Formu-
lierungen zu stehen, die immer das Gebot der Wirtschaftlichkeit im Blick haben.
Ich denke, in den Ländern ist das so ähnlich.
Die Zweckbindung ist genau das, was wir heute schon oft diskutiert haben. Es
müsste gleichzeitig aber auch ein abstraktes Schutzziel für die Zweckbindung
geschaffen werden, damit klar ist, wofür die Daten erhoben, verarbeitet und
gespeichert werden. An dieser Stelle kann man sich auch über technische
Lösungen unterhalten, die sicherstellen sollen, dass der Zweck sozusagen an den
Daten haftet. Als Beispiel sind hier Register zu nennen. Im Bereich der Bundes-
verwaltung, bei großen öffentlichen Registern, gibt es oft den Anspruch, aus
anderen als den ursprünglichen Gründen die gespeicherten Daten durchzusehen.
Es steht also die Frage im Raum, warum man den Kunden oder Bürger noch
einmal befragen und seine Daten erheben soll, wenn diese bereits vorliegen. Es
Search WWH ::




Custom Search