Cryptography Reference
In-Depth Information
besteht Interesse daran, den Zweck von Daten einfach umzuwidmen. Genau das
will man mit der Festlegung einer Zweckbindung auf Dauer verhindern.
Elementare Schutzziele des
Datenschutzes (2)
Transparenz :
Erhebung, Verarbeitung in
personenbezogenen Verfahren und Nutzung
können (mit zumutbarem Aufwand)
nachvollzogen, überprüft und bewertet
werden
Zweckbindung :
IT-Verfahren so, dass personenbezogene
Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand für andere Zwecke erhoben,
verarbeitet und genutzt werden können
Seite 11 © Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
http://www.bfdi.bund.de
Bild 7
Die Intervenierbarkeit (Bild 8) ist aus meiner Sicht das abstrakteste Schutzziel.
Hinsichtlich der Möglichkeit von Betroffenen, ihre Rechte ausüben zu können,
sehe ich nur die Instrumente Sanktionen und Kontrolle. Ich sehe nur ganz wenige
technische Möglichkeiten, die sich hier anwenden lassen. Natürlich kann man
darüber nachdenken, die Sanktionsregelungen, die in der letzten Novelle des
Bundesdatenschutzgesetzes verschärft worden sind und wo einige Dinge deut-
licher formuliert wurden, noch auszuweiten. Sofern aber eine technologische Basis
für solche Interveniermöglichkeiten bereitsteht, ist diese aus meiner Sicht klar
vorzuziehen.
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