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sich zu Sorgen, Trauer und Schuldgefühlen unter Umständen die Frage nach der Haf-
tung.
Wer haftet?
Die Tierarztkosten können nach einem Unfall recht beträchtlich ausfallen. Ebenso
entstehen durch solch einen Zusammenstoß häufig Schäden am Fahrzeug, die bezahlt
werden müssen. Letzteres kann man als Katzenhalter durch seine Haftpflichtversicher-
ung regeln lassen. Schwieriger ist es jedoch, wenn man selbst Kosten erstattet haben
möchte. Schließlich befinden sich Katzen im Freigang außerhalb der Kontrolle ihrer
Besitzer, die auch bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich für das unberechenbare Ver-
halten ihres Tiers haften müssen. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen den Autofahrer
eine Schuld oder Teilschuld trifft, sodass dieser den Schaden an der Katze oder zu-
mindest einen Teil davon bezahlen muss. Dazu muss man aber wissen und am besten
nachweisen können, wie sich der Unfall ereignet hat. Trifft den Autofahrer eine Schuld,
weil er sich verkehrswidrig verhalten oder er die Katze gar absichtlich überfahren hat,
muss er für sein Verhalten geradestehen. Allerdings ist es recht selten, dass ein sol-
cher Autofahrer nach einem Unfall nicht sofort die Flucht ergreift. In den meisten Fällen
wird der Katzenhalter daher auf seinen Kosten sitzen bleiben. Ein Verlust der geliebten
Samtpfote lässt sich sowieso durch nichts wiedergutmachen.
Wenn man selbst der Fahrer ist
Auch Katzenbesitzer selbst sind als Autofahrer nicht vor Unfällen mit anderen Katzen
gefeit. Jeder Tierhalter wird reflexartig vermutlich versuchen zu bremsen oder auszu-
weichen. Dieses Verhalten ist aber mitunter gefährlich, da es schlimme Verkehrsunfälle
nach sich ziehen kann. Deshalb ist das Bremsen für Kleintiere auch nicht generell er-
laubt. Hohe Schäden durch ein Ausweich- oder Bremsmanöver sollen durch diese Re-
gelung vermieden werden. Andererseits muss natürlich niemand innerorts eine Katze
überfahren, nur um einen Blechschaden durch einen möglichen leichten Auffahrunfall
zu vermeiden. Wer für einen entstandenen Schaden aufkommen muss, hängt stark von
der jeweiligen Situation ab und ob der Halter der Katze ermittelt werden kann. Hier
klären die jeweiligen Versicherungen die Frage der Haftung.
Was das Jagdrecht sagt
Schätzungen zufolge werden jährlich mehr als 300 000 Katzen bei der Jagd er-
schossen. Kommt der geliebte Vierbeiner von seinem Ausflug in den Wald nicht nach
Hause, steht häufig der Waidmann in Verdacht, am Verschwinden der Katze schuld zu
sein.
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