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des abhängig. Die Mindestwärmetemperatur bzw. Mindestzwischenlagentemperatur
kann nach SEW 088, Beiblatt 1, wie folgt bestimmt werden:
T p oder T i = 700  CET + 160  tanh (d/35) + 62  HD 0,35 + (53  CET  32) Q  330
Diese Formel gilt für Stähle mit Streckgrenzen zwischen 300 und 1000 N/mm 2 und
nur für bestimmte chemische Zusammensetzungen. Bei Bauteilen aus S 235 und den
üblichen Blechdicken ist kein Vorwärmen erforderlich. Beim S 355 wird ab etwa
25 mm Blechdicke ein Vorwärmen auf 100 bis 250 o C erforderlich.
Durch das Vorwärmen des Schweißnahtbereiches kann die Abkühlgeschwindigkeit
und damit die Martensitbildung vermieden werden. Zur Beurteilung des Gefügezu-
standes in der WEZ ist die Einhaltung der Abkühlzeit im Intervall zwischen 800 bis
500 °C (t 8/5 ) wichtig. Der Zusammenhang zwischen den Schweißbedingungen und der
Abkühlzeit kann bei ausreichend langen Nähten nach dem SEW 088 bestimmt wer-
den. Dabei ist zwischen zwei- und dreidimensionaler Wärmeableitung zu unterschei-
den. Bei Blechdicken t > 18 mm liegt eine dreidimensionale Wärmeableitung vor. In
diesem Fall ergibt sich die t 8/5 -Zeit gemäß SEW 088, Beiblatt 2, zu:
1
1
t
6700
5
T
Q
F
8
5
0
3
500
T
800
T
0
0
mit: T 0 = Vorwärmtemperatur gemäß DIN EN ISO 13916
F 3 = Nahtfaktor für dreidimensionale Wärmeableitung, s. SEW 088
5.9 Herstellerqualifikationen
Hersteller von Stahlbauten müssen über geeignetes Fachpersonal, Einrichtungen und
Geräte verfügen. Die Anforderungen an die Sachkenntnisse und Erfahrungen des
Personals sowie die besondere Ausstattung der Betriebe und deren Einrichtungen
wurden bisher national in der DIN 18800-7 geregelt. In Kürze wird die europäische
Norm DIN EN 1090-1 „Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken“
in Verbindung mit DIN EN 1090-2 eingeführt und in Deutschland die DIN 18800-7
ablösen.
Herstellerqualifikation nach DIN 18800-7
In DIN 18800-7 [16] sind die Anforderungen an die Sachkenntnisse und Erfahrungen
des Personals sowie die besondere Ausstattung der Betriebe und deren Einrichtungen
festgelegt, s. Tabelle 5.13.
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