Environmental Engineering Reference
In-Depth Information
Ein Auslaufen der erhöhten Vergütung über das Erneuerbare-Energien-Gesetz in Deutsch-
land ist absehbar. Damit die Photovoltaik allerdings komplett ohne Förderung konkurrenz-
fähig sein kann, müssen Speichersysteme noch deutlich preisgünstiger werden. Um dies zu
erreichen sind Speichereinführungsprogramme über zinsgünstige Kredite vorgesehen.
Auch für die Errichtung von Photovoltaikanlagen gab es in der Vergangenheit stets
zinsgünstige Kredite. Da die Förderprogramme raschen Änderungen unterliegen sollte man
sich vor der Errichtungen einer Anlage nach den aktuellen Konditionen erkunden (s.
Webtipp) .
Die großen Anfangsinvestitionen für die Errichtung einer Photovoltaikanlage werden zu-
sätzlich zum EEG über zinsverbilligte Kredite erleichtert, die über die Kreditanstalt für
Wiederaufbau KfW abgewickelt werden. Die Konditionen und Programme unterliegen
allerdings häufigen Änderungen.
www.kfw.de
www.solarfoerderung.de
Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW
Interaktiver Förderberater
5.5.3
Es geht auch ohne Mehrwertsteuer
In Deutschland lässt sich eine Photovoltaikanlage zur Netzeinspeisung privat oder gewerb-
lich betreiben. Über eine Gewinn- und Verlustrechnung lassen sich Verluste von der
Steuer abschreiben, Gewinne müssen als Einkünfte versteuert werden. Dies gilt sowohl für
den privaten als auch den gewerblichen Betrieb. Der Kauf der Photovoltaikanlage darf
nicht im ersten Betriebsjahr voll als Verlust abgesetzt werden, sondern muss über 20 Jahre
verteilt abgeschrieben werden.
Eine Mehrwertsteuer gibt es übrigens in Deutschland gar nicht. Sie heißt korrekt Umsatz-
steuer. Der gewerbliche Betrieb einer Photovoltaikanlage ist vor allem wegen der Umsatz-
steuererstattung interessant. Erträge aus großen Photovoltaikanlagen unterliegen prinzipiell
der Umsatzsteuerpflicht. Für kleinere Anlagen mit jährlichen Umsätzen unter 17 500 Euro
gilt §19 des Umsatzsteuergesetzes. Danach muss der Betreiber keine Umsatzsteuer ent-
richten, verzichtet dann aber auch auf die Erstattungsmöglichkeit. Jeder kann sich aber
auch bei kleineren Umsätzen der Umsatzsteuer freiwillig unterwerfen. In diesem Fall muss
dem Finanzamt der Betrieb der Photovoltaikanlage gemeldet werden. In der Regel erwartet
das Finanzamt auch einen Nachweis der Gewinnabsicht. Ist man einmal umsatzsteuer-
pflichtig, muss man auf alle verkauften Waren Umsatzsteuer aufschlagen und diese ans
Finanzamt abführen. Bei Einkäufen wird hingegen die Umsatzsteuer erstattet. Bei der
Photovoltaik kann man sich dann die Umsatzsteuer für den Anlagenkauf oder Reparaturen
zurückerstatten lassen. Hierbei kommen schnell ein paar Hundert oder Tausend Euro
zusammen. Die verkaufte Ware, also der Solarstrom wird dann aber auch umsatzsteuer-
pflichtig. Die Umsatzsteuer wird einfach auf den vom EEG festgelegten Tarif aufgeschla-
gen und reduziert damit nicht die Erlöse.
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