Travel Reference
In-Depth Information
Zollbestimmungen
Abreise einen schweren Unfall hat,
schwer erkrankt, schwanger wird,
gekündigt wird oder nach Arbeitslo-
sigkeit einen neuen Arbeitsplatz be-
kommt, die Wohnung abgebrannt ist
u.Ä. Nicht gelten hingegen: Terroran-
schlag, Streik, Naturkatastrophe etc.
Die Reisegepäckversicherung lohnt
sich seltener, da z.B. bei Flugreisen
verlorenes Gepäck oft nur nach Kilo-
preis und auch sonst nur der Zeitwert
nach Vorlage der Rechnung ersetzt
wird. Wurde eine Wertsache nicht im
Safe aufbewahrt, gibt es bei Diebstahl
auch keinen Ersatz. Kameraausrüstung
und Laptop dürfen beim Flug nicht als
Gepäck aufgegeben worden sein.
Gepäck im unbeaufsichtigt abgestell-
ten Fahrzeug ist ebenfalls nicht versi-
chert. Die Liste der Ausschlussgründe
ist endlos ... Überdies deckt häufig die
Hausratsversicherung schon Einbruch,
Raub und Beschädigung von Eigen-
tum auch im Ausland. Für den Fall,
dass etwas passiert ist, muss der Versi-
cherung als Schadensnachweis ein
Polizeiprotokoll vorgelegt werden.
Eine Privathaftpflichtversicherung
hat man in der Regel schon. Hat man
eine Unfallversicherung, sollte man
prüfen, ob diese im Falle plötzlicher
Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Un-
falls im Urlaub zahlt. Auch durch man-
che (Gold-) Kreditkarten oder eine
Automobilclubmitgliedschaft ist man
für bestimmte Fälle schon versichert.
Die Versicherung über die Kreditkarte
gilt jedoch meist nur für den Kartenin-
haber!
Auch nach der Aufnahme in die EU
sind die Bestimmungen ständigen
Änderungen unterworfen, so dass
man sich bei den diplomatischen Ver-
tretungen oder unter www.cust.lt er-
kundigen sollte. Wie in allen EU- und
EFTA-Mitgliedstaaten gelten weiterhin
nationale Ein-, Aus- oder Durchfuhr-
beschränkungen, z.B. für Tiere, Pflan-
zen, Waffen, starke Medikamente,
Drogen und auch für Cannabis-Besitz
und -handel.
Zollfrei einführen darf man persön-
liches, gebrauchtes Reisegut, Reise-
proviant sowie alkoholfreie Getränke.
Waren die zu gewerblichen Zwecken
verwendet werden, müssen grund-
sätzlich beim Finanzamt zur Umsatz-
steuer und sofern sie der Verbrauchs-
steuer unterliegen auch beim Haupt-
zollamt angemeldet werden.
Freimengen innerhalb EU-Ländern
Alkohol (für Personen über 17 Jahre): 90 l
Wein (davon max. 60 l Schaumwein) oder
110 l Bier oder 10 l Spirituosen über 22 Vol.-%
oder 20 l unter 22 Vol.-% oder eine anteilige
Zusammenstellung dieser Waren
Tabakwaren (für Personen über 17 Jahre):
800 Zigaretten oder 400 Zigarillos oder 200
Zigarren oder 1 kg Tabak oder eine anteilige
Zusammenstellung dieser Waren. Achtung
bei Rückkehr nach Deutschland oder Öster-
reich bis zum 31.12.2009 nur 200 Zigaretten;
danach die obigen Mengen.
Anderes: 10 kg Kaffee und 20 Liter Kraft-
stoff im Benzinkanister
Freimengen für EU-Reisende aus
einem Drittland (z.B. Schweizer)
Alkohol (für Personen ab 17 Jahren): 1 l
Spirituosen (über 22 Vol.-%) oder 2 l Spirituo-
 
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