Civil Engineering Reference
In-Depth Information
2. Technische Schutzmaßnahmen: Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen
Risiken, die sich konstruktiv nicht beseitigen lassen.
3. Benutzerinformation über Restrisiken.
Technische Schutzmaßnahmen werden realisiert durch Schutzeinrichtungen (Abdeckun-
gen, Türen, Lichtvorhänge) oder Überwachungseinheiten (auf Position, Geschwindigkeit
etc.), welche eine Sicherheitsfunktion ausführen. Wo die Wirkung einer Schutzmaßnahme
von der korrekten Funktion einer Steuerung abhängt, spricht man von funktionaler Si-
cherheit.
Für die Realisierung der funktionalen Sicherheit am FTF existiert die C-Norm DIN
EN 1525. Diese Norm ist als eine zur Ausgabe 98/37/EC harmonisierte Norm erarbeitet
worden. Sie berücksichtigt die grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen der Maschinen-
richtlinie und der EFTA 5 -Regeln und dient als grundlegender, einheitlicher Maßstab. Die
konstruktiven und technischen Maßnahmen beschreiben wir in Kap. 3.1.2.4.
Zu den Benutzerinformationen gehören die Betriebsanleitung und ggf. darüber hinaus
alle Informationen zur ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Anlage (Betreiberin-
formationen).
3.1.2.3 Pflichten des Betreibers
In der Betriebsanleitung und den Betreiberinformationen sind die Vorgaben an den Be-
treiber enthalten. Diese betreffen das Umfeld des FTS und die Fahrzeuge.
Die Mindestanforderungen für das Umfeld der Flurförderzeuge sind der DIN EN 1525
zu entnehmen. Insbesondere sind folgende Punkte zu beachten:
Gefahrenstellen sind durch Bodenkennzeichnungen abzusichern. Die Anbringung von
Bodenkennzeichnungen ist durch den Hersteller anzuweisen und durch den Betreiber
auszuführen! Das korrekte Verhalten muss durch den Hersteller in der Bedienungsanlei-
tung beschrieben sein. Der Betreiber hat sich an diese Anweisungen bindend zu halten! In
den gekennzeichneten Bereichen dürfen sich keine Personen aufhalten!
Der Betreiber hat die vom Hersteller gestellten Anforderungen im Bezug auf die Frei-
haltung, Reinhaltung und Instandsetzung der Fahrwege zu erfüllen. Die Details der Anfor-
derungen müssen durch den Hersteller in der Bedienungsanleitung beschrieben sein. Der
Betreiber hat sich an diese Anweisungen bindend zu halten!
Beim Einsatz von FTF hat der Betreiber besonderes Augenmerk auf die am Fahrzeug
eingesetzten Personenerkennungssysteme sowie auf die Lastaufnahmemittel zu legen. Der
Betreiber hat sicherzustellen, dass Anlagen mit FTF, nach der Montage und vor der ersten
Inbetriebnahme geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemä-
ßen Montage und der sicheren Funktion der Arbeitsmittel zu überzeugen. Dazu kann ein
externer Gutachter bestellt oder der TÜV beauftragt werden.
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass FTF und ihre Anbaugeräte in Abständen von
längstens einem Jahr geprüft werden. Diese wiederkehrenden Prüfungen müssen sich auf
5 EFTA = Europäische Freihandelsassoziation, engl. E uropean F ree T rade A ssociation.
 
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