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10 FAQs zum Freistehen
Was das Freistehen anbetrifft, herrscht lei-
der viel Unklarheit. Um die häufigsten Fra-
gen zu beantworten, habe ich mich an das
Verkehrsministerium gewandt, aus dessen
Antwortschreiben die folgenden Zitate und
Hinweise stammen. Das Gesagte gilt für
Deutschland, ist aber auch auf eine ganze
Reihe anderer europäischer Länder über-
tragbar.
Frage 2: Wie sind die Begriffe „Parken“,
„Übernachten“ und „Campen“ verkehrs-
rechtlich definiert bzw. gegeneinander
abgegrenzt?
Die Begriffe „Übernachten“ und „Campen“
sind verkehrsrechtlich nicht definiert. Wer
in seinem Fahrzeug jedoch übernachtet,
der parkt nur. Sobald man jedoch anfängt,
Campingmöbel ins Freie zu stellen, geht dies
über das reine Parken hinaus und ist eine „er-
laubnispflichtige Veranstaltung“ (s. Frage 1).
Frage 1: Wo darf man im
Wohnmobil übernachten?
Überall, wo es nicht verboten ist. „Ein ein-
maliges Übernachten in Wohnmobilen auf
einem öffentlichen Parkplatz oder an ande-
rer Stelle, wo das Parken erlaubt ist, ist zum
Zweck der Fahrtunterbrechung zulässig. Es
ist jedoch nicht erlaubt, mehrere Tage und
Nächte ein Leben wie auf einem Camping-
platz zu führen ... Dabei handelt es sich nicht
mehr um erlaubtes Parken, sondern um eine
erlaubnispflichtige Veranstaltung nach Art.
29 Abs. 2 StVO.“
Frage 3: Können Gemeinden das Nacht-
parken auf öffentlichen Parkplätzen
verbieten?
Nein. „Nicht die Gemeinden, sondern“ nur
„die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbe-
hörden können Anordnungen für die zeitli-
che Beschränkung des Parkens auf Parkplät-
zen treffen. So ist es möglich, die Parkdauer
für bestimmte Fahrzeugkategorien zu be-
schränken - beispielsweise das Abstellen ei-
nes Wohnmobils nur in der Zeit von 8 bis 22
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