Civil Engineering Reference
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Bei Lager- und Standplätzen, Bauwegen und
Einfahrten ist der alte Zustand wiederherzustel-
len. Die Firma wird restliche Baustoffe, die ihr
gehören, zum eigenen Lagerplatz fahren, frem-
de gegen Empfangsbestätigung an den Auftrag-
geber zurückgeben. Werkzeuge, Geräte und
Maschinen, die ausgebessert oder überholt wer-
den müssen, transportiert man beim Räumen der
Baustelle zweckmäßig gleich zur Werkstatt.
TITEL 0.1.01 - BAUSTELLENEINRICHTUNG UND -
RÄUMUNG
01.01.0001 Für Einrichten der Baustelle, für den An-
transport und das Aufstellen sämtl. Geräte, Gerüste,
Baubuden, Lagerschuppen sowie aller behördlich vorge-
schriebenen sanitären und sonstigen Anlagen, für die
Beladungskosten auf dem Lagerplatz und die Ablade-
kosten auf der Baustelle und Instandhaltung der durch
den Bauverkehr benutzten öffentlichen Wege und Stra-
ßen während der gesamten Bauzeit. Die Vergütung der
Baustelleneinrichtung erfolgt prozentual zur geleisteten
Arbeit.
3
1 psch XXXX
01.01.0002 Für das Räumen der Baustelle, für die Abfuhr
der Baustelleneinrichtung einschl. Beladungskosten auf
dem Lagerplatz sowie Aufräumen und Instandsetzen der
Bau- und Lagerplätze, Zufahrtswege und Einfriedigung in
einen ordnungsgemäßen Zustand. Die Vergütung der
Räumung erfolgt erst nach Abnahme der Leistungen und
bei Vorlage der Schlussrechnung.
1 psch XXXX
01.01.0003 Einrichtungen zur Verkehrssicherung und
Verkehrsregelung nach STVO bei Bauarbeiten auf ein-
bahnigen Straßen und Aufrechterhaltung des Verkehrs
aufbauen, ständig unterhalten und betreiben, ggfs. um-
setzen und abbauen. Eine evtl. Umleitungsbeschilderung
ist einzurechnen. Die Einmündungen sowie Grund-
stückszufahrten sind zu berücksichtigen und für den An-
liegerverkehr freizuhalten. Sicherung mit elektr. Warn-
leuchten, Ausführung nach Angabe der Verkehrsauf-
sichtsbehörde. Die Vergütung erfolgt prozentual zur ge-
leisteten Arbeit.
1 psch XXX X
3. 6 Beispiele für eigene Positionen der Bau-
stelleneinrichtung, -räumung und Ver-
kehrssicherung im Leistungsverzeichnis
3.2 Sicherung von Arbeitsstellen
Grundsätze. Arbeitsstellen („Baustellen“) des
Straßen- und Tiefbaus befinden sich fast im-
mer im Bereich öffentlicher oder - seltener -
privater Verkehrsflächen. Die dort arbeitenden
Menschen sind durch den Verkehr häufig ex-
trem gefährdet. Erforderlich sind Teil- oder
Vollsperrungen zur Sicherung der Arbeits-
stelle, aber auch Maßnahmen zur Verkehrsre-
gelung.
Eine umfassende Absperrung und zweifelsfreie
Kennzeichnung ist nötig ( 3. 7),
- um die auf der Baustelle arbeitenden Men-
schen, aber auch Baustelleneinrichtung,
Maschinen und empfindliche Baustoffe zu
schützen;
- um ein ungestörtes Arbeiten auf der Bau-
stelle zu gewährleisten;
- um die Verkehrsteilnehmer rechtzeitig auf
die Baustelle und ihre Gefahren aufmerk-
sam zu machen;
- um den Verkehr trotz der Arbeiten zügig an
der Baustelle vorbei oder um sie herum zu
leiten.
Zuständigkeiten 3. 7. Die Bauunternehmer
(Auftragnehmer) sind verpflichtet, die Siche-
rung von Arbeitsstellen gemäß der Anordnung
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