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Der Gesamtüberschuss lässt sich auch so verteilen:
Vorarbeiter: 115, 25 € 16,64 €/h
76,83 €/h
Poliere, Schachtmeister und Auszubildende be-
tragen die Leistungen 23,52 € bei 3,07 € Eigen-
leistung.
Der normale steuerpflichtige Bruttolohn
erhöht sich oft durch Zuschläge, Zuschüsse
und vermögenswirksame Leistungen.
Der Nettolohn ergibt sich, wenn vom Brutto-
lohn die gesetzlichen Abzüge abgezogen wer-
den für
- Lohnsteuer (LSt) sowie Solidaritätszuschlag,
- Kirchensteuer (KiSt) bei Zugehörigkeit zu einer
Religionsgemeinschaft,
- Beiträge zu Sozialversicherungen (SozV), und
zwar Pflegeversicherung (PfV), Krankenversi-
cherung (KV), Rentenversicherung (RV) und
Arbeitslosenversicherung (AV).
Lohnsteuer. Der Steuerabzug ergibt sich aus
der Lohnsteuertabelle. Maßgebend sind die in
der Lohnsteuerkarte vermerkte Steuerklasse,
der Familienstand mit Kinderzahl und (lohn-
steuerfreie) Freibeträge ( 5. 8.6). Zusätzlich zur
Lohnsteuer wird der Solidaritätszuschlag
(SolZ) in Höhe von 5,5 % der Lohnsteuer ab-
gezogen (es gelten jedoch einige Ausnahmen).
Die Kirchensteuer beträgt in Baden-Würt-
temberg, Bayern, Bremen und Hamburg 8 %,
in den anderen Bundesländern 9 % der jewei-
ligen Lohnsteuer.
Sozialversicherungen. Hier betragen die Bei-
träge z. Z. die in Tab. 5. 8.7 angegebenen Wer-
te. Sie verändern sich allerdings laufend.
×
= 24,96 € usw.
Die Überschüsse werden dann den Tagesver-
diensten zugerechnet:
Vorarbeiter: 16,64 €/ × 7,5 h = 124,80 €
+ Überschuss = 24,96 €
= 149,76 €
Akkordlohn kann als Einzel- oder Grup-
penakkord verdient und berechnet werden.
Der Überschuss beim Gruppenakkord wird
im Verhältnis der Stundenlöhne verteilt.
Steuerpflichtige Zuschläge zum Bruttolohn
können sein:
- Erschwerniszuschläge (z. B. für Schmutzarbei-
ten, hohe oder heiße Arbeiten, Erschütterungs-
arbeiten). Sie betragen je nach Art zwischen
0,35 €/h und 71,60 €/h (z. B. bei Taucherarbei-
ten).
- Zuschläge für Überstunden (25 %), Nachtarbeit
(20 %), Sonntagsarbeit (75 %), Arbeit zu Os-
tern, Weihnachten usw. (200 %) auf den Ge-
samt-Tarifstundenlohn.
- Fahrkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss,
Auslösung, Reisekosten, 13. Monatsgehalt sind
- im Gegensatz zu den erstgenannten Zuschlä-
gen - nur z. T. steuerpflichtig.
- Vermögenswirksame Leistungen (vL) sind
lohnsteuerpflichtig. Tariflich ist vereinbart, dass
der Arbeitgeber je Arbeitsstunde 0,13 € zahlt,
wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig 0,02 € ver-
mögenswirksam anlegt. Bei Monatslöhnen für
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