Civil Engineering Reference
In-Depth Information
Die Prüfungen nach ZTV Asphalt-StB 07 und
TL Asphalt-StB 07 für den Asphalteinbau sind
neu geordnet und enthalten klare Verantwort-
lichkeiten:
Erstprüfungen für Asphaltmischgut müssen den
Nachweis erbringen, dass das im Mischwerk
hergestellte Mischgut den Forderungen der TL
Asphalt entspricht (vergleiche z. B. Tabelle
4.8.23). Diese Erstprüfung durch das Asphalt-
mischwerk hat eine Gültigkeit von 5 Jahren und
kann dem Auftragnehmer für den Asphalteinbau
übergeben werden, daher bietet sich eine enge
Zusammenarbeit zwischen beiden Seiten an.
Die TL Asphalt ist das Bindeglied zwischen
Asphaltmischwerk und ausführender Firma.
Eignungsnachweise sind schriftliche Erklä-
rungen des Auftragnehmers (AN) für den
Asphalteinbau gegenüber dem Auftraggeber
(AG). Es finden hierfür keine labortechnischen
Untersuchungen statt. Der AN erklärt die Eig-
nung der Baustoffe oder Baustoffgemische für
den konkreten vorgesehenen Verwendungs-
zweck. Die Erstprüfung des Mischgutes durch
das Mischwerk ist hierfür ein wichtiger Punkt.
Für AN und AG wird durch diese Erklärung
die Verbindung zum Bauvertrag hergestellt.
Sie sollte dem AG etwa 3 Wochen vor
Arbeitsaufnahme vorliegen.
Eigenüberwachungsprüfungen erfolgen durch
den AN (auch dem Mischwerk!) mit dem Ziel
der Feststellung, ob die Güteeigenschaften der
gelieferten Baustoffe/Baustoffgemische und der
fertigen Leistung den vertraglichen Anforde-
rungen entsprechen (vergleiche Abschnitt
4.8.5.2 - Eigenüberwachung).
Die Ergebnisse sind zu protokollieren und inner-
halb 24 Std. dem AG zu übergeben. Bei Abwei-
chungen von den vertraglichen Anforderungen
sind deren Ursachen unverzüglich zu beseitigen.
Die Prüfungen beim Asphalteinbau sind in den
ZTV-Asphalt aufgelistet. Somit sind die ZTV
Asphalt das Bindeglied zwischen AN und AG.
Kontrollprüfungen im Rahmen der Bauüber-
wachung finden durch den AG im Beisein des
AN (bei Nichterscheinen auch ohne) statt. Bau-
stoffe, Baustoffgemische und alle erbrachten
Leistungen werden mit den vertraglichen An-
forderungen abgeglichen. Probenahme, Versand
und Prüfstelle regelt bzw. bestimmt der AG.
Schiedsuntersuchungen finden statt, wenn AG
oder AN Ergebnisse der Kontrollprüfung be-
zweifeln. Eine anerkannte Prüfstelle (nicht die
der Kontrollprüfung!) bestimmt dann ein end-
gültiges Prüfergebnis. Die Kosten trägt derjeni-
ge, zu dessen Ungunsten das Ergebnis ausfällt.
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4.8.7 Abfräsen alter Asphaltdecken
Das Abfräsen alter Asphaltdecken kann ge-
schehen zur Wiederherstellung der Verkehrs-
sicherheit, indem Unebenheiten entfernt oder
eine neue Griffigkeit hergestellt wird. Ebenso
kann der Wasserabfluss verbessert oder eine
schadhafte Decke entfernt werden.
Durch Kaltfräsen ist die gesamte Asphaltbefes-
tigung oder auch nur Teile davon ohne Wär-
mezufuhr abzutragen. Ein Warmfräsen ist in
Deutschland nicht mehr üblich ( 4. 8.68). Das
abgefräste Mischgut sollte einer Wiederver-
wendung zugeführt werden ( 4. 8.30 und
4. 8.31).
Standardfräsen meint das Abtragen gesamter
Asphaltbefestigungen oder Teilen davon. Je
nach Fräsentyp sind Tiefen bis 35 cm und Brei-
ten zwischen 30 cm und 2,20 m erreichbar.
Feinfräsen ist das genauere Abfräsen dünnerer
Schichten zur Verbesserung der Verkehrssi-
cherheit. Die Frästiefe beträgt hierbei bis zu 4
cm in Breiten bis 2,20 m.
Schlitz-, Nut- oder Grabenfräsen erfolgt in
geringeren Breiten. Schlitze in 1,5 cm bis
2,0 cm Breite bei bis zu 10 cm Tiefe, Nute in 4
cm bis 10 cm Breite mit max. 30 cm Tiefe,
Gräben mit 40 cm bis 2,20 m und Tiefen bis
30 cm (Merkblatt für das Fräsen von Asphalt-
befestigungen MFA Ausgabe 2000).
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