Civil Engineering Reference
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Unfallverhütung bei Rohrgrabenarbeiten
Bei Erd-, Fels- und Aushubarbeiten sind
Erd- und Felswände so abzuböschen oder zu
verbauen, dass Beschäftigte nicht durch Ab-
rutschen von Massen gefährdet werden kön-
nen. Dabei sind alle Einflüsse zu berücksich-
tigen, die die Standsicherheit des Bodens
beeinträchtigen können. Erd- und Felswände
dürfen beim Aushub nicht unterhöhlt wer-
den. Trotzdem entstandene Überhänge sowie
beim Aushub freigelegte Findlinge. Bau-
werksreste, Bordsteine, Pflastersteine und
dergleichen, die abstürzen oder abrutschen
können, sind unverzüglich zu beseitigen.
An den Rändern von Baugruben und Gräben,
die betreten werden müssen, sind mindestens
0,60 m breite, möglichst waagerechte Schutz-
streifen anzuordnen und von Aushubmaterial,
Hindernissen und nicht gebrauchten Gegens-
tänden frei zuhalten. Bei Gräben bis zu einer
Tiefe von 0,80 m kann auf einer Seite auf den
Schutzstreifen verzichtet werden. Baugruben
und Gräben von mehr als 1,25 m Tiefe dürfen
nur über geeignete Einrichtungen (z. B. Leitern
oder Treppen) betreten und verlassen werden.
Gräben von mehr als 0,80 m Breite sind in
ausreichendem Maß mit Übergängen (z. B.
Laufbrücken oder Laufstegen) zu versehen.
Die Abstände schwerer Baufahrzeuge wie
Bagger müssen - um schwere Unfälle zu ver-
meiden - die abgebildeten Abstände zur Gra-
benkante einhalten.
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4. 2.31 Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an und in Rohrgräben
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