Civil Engineering Reference
In-Depth Information
3
Bei Arbeitsstellen von
kürzerer Dauer in der
Regel ohne Warnleuchten.
Quersperrung durch ein-
seitige Leitbaken (alternativ
auch Absperrschranke [H =
250 mm]) Abstand längs
1-2 m quer 0,6-1 m.
Einseitige Warnleuchten
auf jeder Leitbake. Längs-
absperrung durch doppel-
seitige Leitbaken. Abstand
max. 10 m. Doppelseitige
Warnleuchten auf der 1.,
jeder 2. und der letzten
Leitbake. Ggf. Absperr-
schranke [H = 100 mm]
zusätzlich.
Längsabsperrung zum
Gehweg
durch Absperr-
schranken [H = 100 mm]
und ggf. Tastleisten.
Warnleuchten doppelseitig
oder mit Rundumlicht,
Abstand max. 10 m.
1)
andere Breiten s. Teil B,
Abschn. 2.4.1
2)
- bei geringer Ver-
kehrsstärke 30-50 m
- auf Richtungs-
fahrbahnen 70-100
m
Ggf. Einrichtung einer
Umleitung.
Längsabsperrung durch
einseitige Leitbaken.
Abstand max. 10 m.
Einseitige Warnleuchten
auf jeder 2. und der
letzten Leitbake.
Quersperrung im Bereich
der Arbeitsstelle durch
Absperrschranken [H =
250 mm]. Mindestens 5
rote Warnleuchten (Voll-
sperrungen).
Längsabsperrung zum
Gehweg
durch Absperr-
schranken [H = 100 mm]
und ggf. Tastleisten.
Warnleuchten doppelseitig
oder mit Rundumlicht,
Abstand max. 10 m.
1)
Ziffer VA VwV-StVO zu
den Zeichen 209 bis
214 ist zu beachten
2)
Ggf. Vorankündigung
und/oder Umleitung an
geeigneter Stelle
3.
13
Regelplan B I/3. 2-streifige Fahrbahn mit
geringer Einengung. Analog bei Rich-
tungsfahrbahn
3.
14 Regelplan B 1/17 Sperrung einer Straße