Civil Engineering Reference
In-Depth Information
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Bei Arbeitsstellen von
kürzerer Dauer in der
Regel ohne Warnleuchten.
Quersperrung durch ein-
seitige Leitbaken (alternativ
auch Absperrschranke [H =
250 mm]) Abstand längs
1-2 m quer 0,6-1 m.
Einseitige Warnleuchten
auf jeder Leitbake. Längs-
absperrung durch doppel-
seitige Leitbaken. Abstand
max. 10 m. Doppelseitige
Warnleuchten auf der 1.,
jeder 2. und der letzten
Leitbake. Ggf. Absperr-
schranke [H = 100 mm]
zusätzlich.
Längsabsperrung zum
Gehweg durch Absperr-
schranken [H = 100 mm]
und ggf. Tastleisten.
Warnleuchten doppelseitig
oder mit Rundumlicht,
Abstand max. 10 m.
1) andere Breiten s. Teil B,
Abschn. 2.4.1
2) - bei geringer Ver-
kehrsstärke 30-50 m
- auf Richtungs-
fahrbahnen 70-100
m
Ggf. Einrichtung einer
Umleitung.
Längsabsperrung durch
einseitige Leitbaken.
Abstand max. 10 m.
Einseitige Warnleuchten
auf jeder 2. und der
letzten Leitbake.
Quersperrung im Bereich
der Arbeitsstelle durch
Absperrschranken [H =
250 mm]. Mindestens 5
rote Warnleuchten (Voll-
sperrungen).
Längsabsperrung zum
Gehweg durch Absperr-
schranken [H = 100 mm]
und ggf. Tastleisten.
Warnleuchten doppelseitig
oder mit Rundumlicht,
Abstand max. 10 m.
1) Ziffer VA VwV-StVO zu
den Zeichen 209 bis
214 ist zu beachten
2) Ggf. Vorankündigung
und/oder Umleitung an
geeigneter Stelle
3. 13
Regelplan B I/3. 2-streifige Fahrbahn mit
geringer Einengung. Analog bei Rich-
tungsfahrbahn
3. 14 Regelplan B 1/17 Sperrung einer Straße
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