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Erforderliche Schalldämmung
Die erforderliche Schalldämmung zur Einhaltung der zulässigen Schalldruckpegel in schutz-
bedürftigen Räumen ergibt sich aus der Beziehung wie folgt:
S
R
≥
L
−
L
−
10 lg
+
k
(
12.4.2-2
)
werf
,
AFTWR
,
AF max
,
A
0
Darin sind:
R
w,erf
erforderliche Schalldämmung in dB
L
AF,TWR
Schalldruckpegel im Triebwerksraum in dB(A)
L
AF,max
zulässiger Schalldruckpegel in schutzbedürftigen Räumen in dB(A)
TrennÀ äche zwischen Triebwerks- und schutzbedürftigem Raum in m
2
S
BezugsÀ äche (A
0
= 1 m
2
)
A
0
k
Frequenzkorrektur in dB (für Aufzugsgeräusche k = 0 dB)
12.4.3 Körperschall bei Aufzugsanlagen
Nach VDI 2566 sollen die in Tabelle 12.4.3-1 angegebenen Beschleunigungspegel nicht über-
schritten werden. Trotzdem können die Anforderungen nach DIN 4109 in unmittelbar an den
Triebwerksraum angrenzenden schutzbedürftigen Räumen bei einschaligen Schachtwänden
und -decken nicht erfüllt werden. Weitere bauliche bzw. körperschalldämmende Maßnahmen
sind notwendig.
Tabelle 12.4.3-1
Maximal zulässige Beschleunigungspegel an den Schnittstellen der Aufzugs-
anlage zum Gebäude nach VDI 2566, Blatt 1 und Blatt 2
1
8
2
3
4
maximaler Beschleunigungspegel (bezogen auf a
0
= 10
-6
m/s
2
)
L
a,Schacht,W
in dB
2
bei einfach elastischer Lagerung
des Triebwerkes (ohne
Beruhigungsmasse) auf dem
Boden oder an der Schachtwand
elastisch gelagerte Rollengerüste
im Schachtkopf
3
Oktavmittenfrequenz
4
63 Hz
90
80
5
125 Hz
90
80
6
250 Hz
85
75
7
500 Hz
85
75
12.4.4 Maßnahmen zum baulichen Schallschutz
Bauliche Schallschutzmaßnahmen sind bereits bei der Planung zu berücksichtigen. Eine ge-
eignete Maßnahme liegt z.B. darin, schutzbedürftige Räume nicht an Triebwerksräume oder
Aufzugsschächte grenzen zu lassen. Beispiele für Aufzugsanlagen sind in Bild 12.4.4-1 dar-
gestellt.