Civil Engineering Reference
In-Depth Information
7. Mitwirkung bei der Vergabe
8. Objektüberwachung
9. Objektbetreuung und Dokumentation.
Jeder dieser Leistungsphasen ist ein Aufgabenkomplex zugeordnet. Es werden jedoch
nicht immer alle diese Aufgaben bei einem Vorhaben vorliegen.
Planungsstrategie Schließt sich an diese drei charakteristischen Planungsphasen die ma-
terielle Realisierung des Planungsobjektes an - davon ist in der Regel auszugehen -, soll
dem Objekt Verarbeitungsanlage die in Abb. 2.2 dargestellte Planungsstrategie zu Grunde
gelegt werden mit den Verantwortlichkeiten von AG und AN für die jeweilige Aktivität im
Investitionsprozess.
Die Verantwortlichkeit muss in allen Phasen des Investitionsprozesses festliegen. Es
kann auch sein, dass zwar der AN für die Konzeptplanung verantwortlich ist, der AG
aber für das Verfahren hatet, wenn dieser als Betreiber auch Verfahrensgeber ist (siehe
Vertragsgegenstände und Vertragsarten, Kap. 11 ) .
Für manche Aktivitäten können auch beide Vertragsseiten gemeinsam Verantwortung
tragen - so bei Zielplanung oder Erprobung und Leistungsfahrt. Dann muss jede Seite
ihren vereinbarten Pflichtteil zum Gesamterfolg leisten.
Diese Planungsstrategie ist aus Übersichtsgründen auf die wesentlichsten Aktivitäten
reduziert. Bei Bedarf sind Aktivitäten weiter zu untergliedern oder zu ergänzen.
In [2.2] wird eine Planungsstrategie besonders für die Ausführungsplanung bei größe-
ren Vorhaben wie folgt begründet (Zitat):
Die Realisierung ist auf die Mitwirkung verschiedener, ot recht zahlreicher, hierfür
spezialisierter Firmen (mit einschlägigem Know-how , einschlägiger Ausrüstung) ange-
wiesen, wodurch eine weitgefächerte Teamarbeit entsteht.
Den anzufragenden Firmen sind Spezifikationen vorzulegen, in denen die gewünsch-
ten Leistungen (Lieferumfang, Anforderungen) und die zu berücksichtigenden Gege-
benheiten genau, jedoch lieferneutral festgelegt werden (Ergebnisse der Detailplanung
I. Teil).
Für die Auswahl des optimalen Lieferanten und zum Aushandeln der Einzelheiten sind
Angebote und Vergabeverhandlungen erforderlich.
Der II. Teil der Detailplanung, nämlich die Sicherstellung der bedarfsgerechten Liefe-
rerbringung und die funktionelle, erstellungsmäßige und terminliche Koordinierung,
erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Projektplaner und Lieferanten. Aufga-
ben, Pflichten und Zuständigkeiten müssen hierfür im Sinne des Projektmanagements
genau geregelt werden.
Zur reibungslosen Autragsabwicklung sind zwischen Autraggeber und Autragneh-
merschritlich festgehalteneVereinbarungen(Verträge,Auträge)erforderlich,indenen
alle relevanten (technischen, terminlichen und kaufmännischen) Aspekte geregelt wer-
den. Insbesondere sind das die termingerechte Leistungserbringung, die quantitative
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