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nachzuweisen. Hinzuweisen ist auch auf den gestiegenen Umfang und Einfluss von EU-
Verordnungen auf das deutsche Bauordnungsrecht und das Vergaberecht.
So ist hier auch die Verordnung (VO) über Fertigpackungen anzuführen, die derzeit
in der Fassung von 2008 gilt [7.8]. Diese VO regelt insbesondere Füllmengen, Füllmen-
gentoleranzen undKennzeichnung (Inhaltsbestandteile, ...) vonFertigpackungen. Sieist
vonallen Unternehmen, die Fertigpackungen planen (Projektträger) oderproduzieren und
in den Vertrieb bringen (Anlagenbetreiber) als Rechtsgrundlage zu beachten. Umstritten
ist die auf EU-Beschluss erfolgte Freigabe der bis dahin standardisierten - sinnvollen -
Füllmengenabstufung, die in derzeitiger Fassung einen Preis-Leistungsvergleich bei vielen
Konsumgütern erschwert.
Können aus bestimmten Gründen - bei Ausschöpfung aller technisch-ökonomisch
vertretbaren Möglichkeiten - manche Vorschriten nicht oder nicht vollständig einge-
halten werden (z. B. Mindestabstände infolge beengter Raumverhältnisse), sind techni-
sche Ausweichlösungen oder Sonderregelungen anzustreben, wobei oberstes Gebot der
Gesundheits- und Arbeitsschutz des Menschen ist. Wie bei der Erzeugnisentwicklung gilt
auch bei der Anlagenprojektierung der Grundsatz „ Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht
fordern “.
Auf weitere Vorschriten sei hingewiesen:
a) Die mit den Standortfaktoren, Abschn. 6.5.4 genannten Vorschriten
b) Branchenvorschriten, z. B. der Lebensmittelindustrie: [7.9-7.11]
c) SicherheitvonMaschinen:DINENISO12100und13850,DINEN953(z. B.Nahrungs-
mittelmaschinen DIN EN 1672, Verpackungsmaschinen DIN EN 415), Stetigförderer
DIN EN 617 bis 620
d) Leitsätze zum sicherheitstechnischen Gestalten, DIN 31000; Symbole und farbliche
Kennzeichnung, DIN 4844.
7.2.4.7 Genehmigungen
Funktion :
Information zu Genehmigungspflichten und Stand der Genehmigungsverfahren.
Inhalte :
Einschlägige Genehmigungspflichten: Auflistung
Eingeholte Genehmigungen: Nennung, Darstellung
Noch abzuschließende, problematische Genehmigungsverfahren mit Lösungsvorschlä-
gen (Sonderregelung, Ausnahmegenehmigung?).
Es besteht auch hier Informationspflichtdes Projektverantwortlichen .BeiInlandsgeschäf-
ten sind mit den örtlichen Behörden des jeweiligen Bundeslandes Genehmigungspflichten
und -verfahren im Gegensatz zu Auslandsgeschäten relativ einfach zu klären. Genehmi-
gungspflichten sind je nach Liefer- und Leistungsumfang wahrzunehmen:
Liefert z. B. der Anlagenhersteller als GAN eine schlüsselfertige Anlage, obliegen ihm
diese Pflichten. Ist im Anlagen-Liefervertrag z. B. die Ver- und Entsorgung ausgeschlossen,
 
 
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