Civil Engineering Reference
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Planung der Baustelleneinrichtung
3.1 Allgemeines
In Abhängigkeit von der Art und Größe des Bauvorhabens, der Ausdehnung und der Lage der
Baustelle, der Länge der Bauzeit, den zu erwartenden Witterungsverhältnissen und dem durch
das Bauverfahren bedingten Maschinen- und Geräteeinsatz kann der Umfang und die Anord-
nung der Baustelleneinrichtung einen wesentlichen Einfluss auf das wirtschaftliche und sichere
Arbeiten sowie die Minimierung von Gefährdungen ausüben. Deshalb muss jede damit ver-
bundene Einzelentscheidung umfassend auf ihre Auswirkungen hin geprüft werden.
Grundsätzlich ist möglichst sofort nach der Auftragserteilung mit der konkreten Baustellenein-
richtungsplanung zu beginnen. Sie sollte einen ausreichenden Vorlauf haben und im Wesentli-
chen abgeschlossen sein, bevor mit den ersten Arbeiten auf der Baustelle begonnen wird. Der
Umstand, dass Baustelleneinrichtungspläne in der Regel keiner behördlichen Prüfung unterlie-
gen, darf nicht zu einer minderen Sorgfalt bei deren Planung führen. Auch eine Prüfung des
Baustelleneinrichtungsplans (BE-Plan) durch den Bauherrn und seinen Koordinator nach Bau-
stellenverordnung entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung für eine sichere
Baustelleneinrichtung seiner eigenen Arbeiten zu sorgen.
Die Ergebnisse der Baustelleneinrichtungsplanung sind immer zu dokumentieren. Dabei ist das
zentrale Instrument der Baustelleneinrichtungsplanung der Baustelleneinrichtungsplan. Dieser
sollte durch Personal- und Geräteeinsatzpläne, Ausrüstungs- und Gerätelisten oder Bauablauf-
pläne ergänzt werden. Diese Instrumente gehören zum Leistungsbereich der Arbeitsvorberei-
tung und sollen an dieser Stelle nicht näher behandelt werden.
3.2 Erforderliche Genehmigungen und zuständige Stellen
3.2.1 Überblick
Spätestens zwei Wochen vor Baubeginn muss gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) bei
den durch diese Verordnung betroffenen Baumaßnahmen der Ausführungsbeginn bei der zu-
ständigen Behörde (i. d. R. dem Gewerbeaufsichtsamt oder einer anderen, länderspezifisch zu-
ständigen Behörde) angezeigt werden. In dieser Zeit kann mit dem Einrichten der Baustellen
begonnen werden. Je nach Landesbauordnung muss zusätzlich der Ausführungsbeginn eine
Woche vorher der länderspezifisch zuständigen Behörde, i. d. R. der Bauaufsichtsbehörde,
schriftlich mitgeteilt werden.
Ist eine zeitweise Sperrung von öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich, muss dies bei der
Kommune (Amt für öffentliche Ordnung) beantragt werden. Wenn zum Beispiel bei beengten
innerstädtischen Platzverhältnissen öffentliche Flächen als Stell- oder Lagerflächen genutzt
werden sollen, sind diese ebenfalls beim Amt für öffentliche Ordnung zu beantragen. Hier
empfiehlt es sich, Alternativen zu untersuchen, da für solche Flächen häufig recht hohe Mieten
zu entrichten sind.
Mit dem Beginn der Baustelleneinrichtung sollten dem Bauunternehmer auch die Genehmi-
gungen der Medienträger für die erforderlichen Ver- und Entsorgungsanschlüsse und die
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