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2.6.9.2 Schutzmaßnahmen von Vegetationsflächen und Bäumen
Müssen Baustraßen oder Lagerflächen nahe an vorhandenen Vegetationsflächen oder Bäu-
men eingerichtet werden, sind nach DIN 18 920 und RAS-LP 4 deren Wurzeln, Stämme und
Kronen vor Beschädigung wie folgt zu schützen (vgl. Bild 2.143, S. 262 bis Bild 2.145, S.
263). Grundsätzlich dürfen Vegetationsflächen nicht durch pflanzen- oder bodenbeschädigende
Stoffe, z. B. Mineralöle oder Zement, verunreinigt werden und sind in einem Abstand von
1,5 m mit einem etwa 2,0 m hohen ortsfesten Zaun zu umgeben.
Bäume sind zum Schutz gegen mechanische Schäden während der Baumaßnahme durch ei-
nen etwa 2,0 m hohen ortsfesten Zaun in einem Abstand von 1,5 m vom Wurzelbereich zu um-
geben (vgl. Bild 2.142). Als Wurzelbereich gilt die Fläche des Bodens unter der Baukrone
(Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten, bei säulenförmigen Bäumen (z. B. Pappeln)
zuzüglich 5,0 m (vgl. Bild 2.145, S. 263). Kann aus Platzgründen nicht der gesamte Wurzelbe-
reich geschützt werden, sollte der zu schützende Bereich möglichst groß sein und insbesondere
die offene Bodenfläche umfassen. Ist dies nicht möglich, ist der Stamm mit einer gegen den
Stamm abgepolsterten, mindestens 2,0 m hohen Bohlenummantelung zu versehen, die nicht
unmittelbar auf die Wurzelanläufe aufgesetzt werden darf (vgl. Bild 2.142 und Bild 2.144,
S. 263). Die Krone ist ebenfalls vor Beschädigung zu schützen, gegebenenfalls sind Äste hoch-
zubinden (Bindestellen abpolstern) oder zurückzuschneiden. Im Wurzelbereich sollte der Auf-
trag von Böden oder anderem Material vermieden werden. Ist dies nicht möglich, muss sich die
Dicke des Auftrages an der Widerstandsfähigkeit des Baumes orientieren. Dabei ist nur grob-
körniges, luft- und wasserdurchlässiges Material zugelassen. Der Bodenauftrag sollte nur zu
zwei Dritteln des Wurzelbereiches erfolgen, um eine gute Belüftung zu gewährleisten. Vor dem
Auftrag sind organische Stoffe unter Schonung des Wurzelwerkes zu entfernen. Der Wurzelbe-
reich darf beim Boden- oder Materialauftrag nicht befahren werden (vgl. Bild 2.143, S. 262).
Bild 2.142: Ordnungsgemäß ausgeführter Baumschutz für Stamm und Wurzelbereich 233
233 Quelle: Völkner/FOX-Fotoagentur und BAuA.
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