Civil Engineering Reference
In-Depth Information
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32. BImSchV - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
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EU-Richtlinie 2000/14/EG - Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedsstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien
vorgesehenen Geräten und Maschinen
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VDI 2714 - VDI-Richtlinie: Schallausbreitung im Freien (nur zur Information, Richtlinie
wurde zurückgezogen)
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VDI 2720, Blatt 1 - VDI-Richtlinie: Schallschutz durch Abschirmung im Freien, in Räu-
men, im Nahfeld; teilweise Umschließung
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AVwV Baulärm - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Ge-
räuschimmissionen
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TA Lärm - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
2.6.9
Baumschutz
2.6.9.1
Gesetzliche Grundlagen
Gehölze sowie Wurzeln, Stämme und Kronen von Bäumen sind oft durch Baumaßnahmen ge-
fährdet und müssen besonders geschützt werden. Dies gilt insbesondere, wenn Baustraßen, La-
gerflächen, Baugruben, Gräben usw. in der Nähe von Bäumen angeordnet werden müssen.
Die
gesetzlichen Vorgaben
zum Baumschutz in Deutschland sind aufgrund unterschiedlicher
Ländergesetze, Baumschutz- und Gehölzschutzsatzungen in Städten und Gemeinden
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sowie
sonstigen Vorgaben (z. B. im Bebauungsplan, Grünordnungsplan usw.) nicht einheitlich gere-
gelt. Wenn im Einzelfall keine dieser Gesetze oder Satzungen vorhanden sind, müssen mindes-
tens die Vorschriften des §§ 18 f. BNatSchG
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beachtet werden. Dabei ergibt sich aus § 19
BNatSchG, dass auch bei Baumaßnahmen eine Beeinträchtigung der Natur vermieden bzw.
minimiert werden muss. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass diese Vor-
schrift bei Baumaßnahmen eingehalten ist, wenn mindestens die Vorgaben in der
DIN 18 920
(Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen) eingehalten werden und die Bäume in einer ange-
messenen Zeit nach der Baumaßnahme keine Schädigungen aufweisen.
Gleichermaßen ist die
RAS-LP 4
(Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspfle-
ge, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) zu
beachten. Die Richtlinie enthält neben der verbalen Beschreibung von Schutzmaßnahmen auch
schematische Darstellungen zu deren Durchführung.
Da der Wert von Bäumen in der Regel nach deren Funktion ermittelt wird, können
Schadens-
ersatzansprüche
bei zerstörten Bäumen schnell in Höhe von mehreren tausend Euro geltend
gemacht werden. Der mittlere Wert eines Stadtbaumes beträgt circa 3.000,- €.
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Die genannten Satzungen enthalten beispielsweise die Arten der geschützten Bäume, Vorgaben zu Fäl-
lungen sowie zum Genehmigungsverfahren.
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Titel des § 18 BNatSchG: Eingriffe in Natur und Landschaft; Titel des § 19 BNatSchG: Verursacher-
pflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen.