Civil Engineering Reference
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2.6.6 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
2.6.6.1 Begriffsdefinitionen, Kategorien und gesetzliche Grundlagen
Persönliche Schutzausrüstung im Sinne der PSA-Benutzerverordnung (PSABV) ist jede Aus-
rüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um
sich vor einer Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit zu schützen sowie jede mit demsel-
ben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung.
Nach der EG-Richtlinie 89/686 EWG wird im Artikel 8 die PSA entsprechend ihrer Schutzwir-
kung in drei Kategorien gegliedert (vgl. Tabelle 2.57). Auf Baustellen kommen in der Regel
PSA der Kategorie II und III zum Einsatz.
Tabelle 2.57: Kategorien der Persönlichen Schutzausrüstung
Kategorie
Risiko
Kennzeichnung
Beispiel
CE-Zeichen 213 , Bezeichnung Kat I
Kategorie I
geringes Risiko
Gartenhandschuhe
CE-Zeichen, vierstellige Nummer oder Pik-
togramm, Bezeichnung K II
Schutzhelm, Gehör-
schutz
Kategorie II
mittleres Risiko
CE-Zeichen, vierstellige Nummer oder Pik-
togramm, Bezeichnung K III
Anseilschutz,
Atemschutzgeräte
Kategorie III
tödliches Risiko
Persönliche Schutzausrüstungen sind immer dann vom Unternehmer funktionsbereit und in
ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen und von den Beschäftigten zu tragen, wenn Un-
fall- oder Gesundheitsgefahren durch betriebliche oder organisatorische Maßnahmen nicht
ausgeschlossen werden können. 214 Weiterhin muss der Unternehmer die Beschäftigten mindes-
tens einmal jährlich während der Arbeitszeit über die Gefahren an ihrem Arbeitsplatz und über
den Einsatz der PSA informieren und zwar bei deren Einstellung, einer Veränderung des Ar-
beitsbereiches und der Einführung neuer Arbeitsverfahren oder Arbeitsmittel. Diese Unterwei-
sung der Beschäftigten muss mindestens umfassen: die bestimmungsgemäße Benutzung, die
Reinigung und Pflege, die ordnungsgemäße Aufbewahrung und das Erkennen von Schäden.
Der Unterweisung sind vor allem die Benutzerinformation des Herstellers zugrunde zu legen.
Die Beschäftigten hingegen müssen die PSA vor Arbeitsbeginn auf augenscheinliche Mängel
hin überprüfen (Sicht- und Funktionsprüfung) und diese gegebenenfalls unverzüglich melden.
Beispiele für Mängel sind z. B. Risse in oder schadhafte Bebänderung von Industrieschutzhel-
men, zerkratzte Gläser von Schutzbrillen, beschädigte Laufsohlen von Schuhen, aufgescheuerte
Nähte bei Auffanggurten oder defekte Polster bei Gehörschutzkapseln.
213 „CE“ - Communauté européenne = Europäische Gemeinschaft. Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt
der Hersteller die Konformität des Produktes mit den zutreffenden EG-Richtlinien und die Einhaltung der
darin festgelegten „wesentlichen Anforderungen“. Die CE-Kennzeichnung besteht aus dem Kurzzeichen
CE, den beiden letzten Jahreszahlen, in dem das Zeichen angebracht wurde, sowie der Kennnummer der
benannten Prüfstelle, z. B. CE-0721, (vgl. auch Abschnitt 1.3, S. 3).
214 Die Bereitstellung der PSA stellt eine Maßnahme gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz dar. Gemäß § 3
Abs. 3 ArbSchG darf der Arbeitgeber die Kosten für diese Maßnahmen nicht den Beschäftigten auferle-
gen.
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