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von mindestens (b x d x l =) 50 cm x 2,4 cm x 3,0 m verwendet werden. Dabei sind Trittleisten
und Trittstufen nach den vorher gemachten Angaben (siehe Laufbrücken) sowie eine Absturz-
sicherung nach Tabelle 2.56 vorzusehen. Gegebenenfalls sind die Gefahrenbereiche unter der
Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen.
2.6.5.7 Schutznetze
Schutznetze werden an Öffnungen und Kanten sowie an nicht begehbaren Bauteilen und Ab-
sturzhöhen 210 nach innen von größer 2,0 m im Allgemeinen, von größer 3,0 m bei Dächern
und größer 5,0 m bei Dachöffnungen eingesetzt. Sie können zum Auffangen abstürzender Per-
sonen eingesetzt werden, wenn sich aus arbeitstechnischen Gründen keine Absturzsicherungen
verwenden lassen. Dabei liegen die zulässigen Absturzhöhen bei maximal 3,0 m im Randbe-
reich der Netze 211 sowie bei maximal 6,0 m in den übrigen Bereichen. Die erforderliche Fang-
breite der Schutznetze 212 beträgt mehr als 2,0 m bei einer Absturzhöhe bis zu 1,0 m, mehr als
2,5 m bei einer Absturzhöhe bis zu 3,0 m und mehr als 3,0 m bei einer Absturzhöhe bis zu
6,0 m und bei Flächen mit einer Neigung größer 20° (= > 36,40 % = > 1 : 2,75). Der Freiraum
unter den Netzen muss mindestens 3,0 m betragen. Weiterhin dürfen die Netze eine Fläche von
35 m² nicht unterschreiten und müssen eine Kantenlänge von mindestens 5,0 m haben. Weiter-
hin sind die Angaben der Hersteller zu beachten (Prüfung, Anbringung usw.).
2.6.5.8 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSA)
Vgl. Abschnitt 2.6.6, Persönliche Schutzausrüstung (PSA), S. 235.
2.6.5.9 Leitern
Die häufig auf Baustellen zur Anwendung kommenden Leitern werden grundsätzlich unter-
schieden in Anlegeleitern und Stehleitern. Anlegeleitern dürfen als Arbeitsplatz generell nur für
kurzfristige Arbeiten eingesetzt werden. Arbeiten auf Leitern mit einer Absturzhöhe von mehr
als 2,0 m dürfen maximal 2 Stunden dauern. Der Standplatz auf einer Leiter darf nicht mehr als
7,0 m über dem Leiterfuß liegen. Werden Anlegeleitern als Verkehrsweg genutzt, darf der zu
überwindende Höhenunterschied maximal 5,0 m betragen. Der Anstellwinkel von Anlege-
leitern sollte zwischen 60° und 70° bei Stufenanlegeleitern und zwischen 65° und 75° bei
Sprossenanlegeleitern liegen. Der Leiterüberstand muss an der Austrittsstelle mindestens 1,0 m
betragen. Der Leiterkopf und der Leiterfuß sind durch geeignete Maßnahmen (z. B. Fußver-
breiterung, Leiterfüße, Einhängevorrichtungen, Anbinden des Leiterkopfes usw.) gegen Verrut-
schen, Umfallen, Einsinken und Ausgleiten zu sichern.
Stehleitern dürfen nicht als Verkehrswege verwendet werden. Für die Nutzung als Arbeitsplatz
gibt es keine Einschränkung hinsichtlich Höhe und Arbeitsdauer. Weiterhin gelten hinsichtlich
der Standfestigkeit die für Anlegeleitern gemachten Angaben - zusätzlich sind die Vorgaben
der Hersteller zu beachten.
210 Die Absturzhöhe ist der Abstand zwischen der Absturzkante und der Oberkante des Schutznetzes.
211 Als Randbereiche der Netze sind die Bereiche von Schutznetzen definiert, die bis zu 2,0 m von Rand-
bereichen bzw. Aufhängepunkten entfernt sind.
212 Die Fangbreite ist der Abstand von der Absturzkante bis zum nächst gelegenen Randbereich.
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