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2.6.5.2 Absperrungen
Eine Absperrung wird in einem Mindestabstand zu einer absturzgefährdeten Stelle auf Flächen
mit einer Neigung kleiner gleich 20° (= < 36,40 % = < 1 : 2,75) und Absturzhöhen von t 0 m
bei Wasser o. Ä., t 3,0 m bei Dächern und t 2,0 m bei sonstigen Anlagen angeordnet, damit
die Gefahrenstelle nicht erreicht werden kann. Die Absperrung muss dabei mit festen Elemen-
ten, z. B. Geländern, Ketten oder Seilen erfolgen und mehr als 2,0 m von der Absturzkante ent-
fernt sein.
2.6.5.3 Abdeckungen
Mit einer Abdeckung werden horizontale Öffnungen und Ausschnitte geschlossen, aber auch
nicht durchtrittsichere Beläge in Flächen während der Arbeit gesichert. Öffnungen in Dächern
oder Böden müssen unabhängig ihrer Absturzhöhe immer mit einer Abdeckung versehen wer-
den. Sie müssen unverschieblich sowie begehbar bzw. befahrbar sein. Werden für die Abde-
ckung Bretter oder Bohlen eingesetzt, müssen diese eine Dicke von mindestens 3 cm aufwei-
sen. Alternativ kommen Bleche oder Netzkonstruktionen (als Unterspannung) zum Einsatz. Ei-
ne auffällige farbliche Markierung der Abdeckung ist empfehlenswert.
2.6.5.4 Seitenschutz
Der Seitenschutz bei Gefahrenstellen auf horizontalen Flächen (z. B. bei Böschungen, Wasser-
flächen, auf Schalungen oder Betonierbühnen) muss in Abhängigkeit der örtlichen Randbedin-
gungen (vgl. Tabelle 2.56) angeordnet und nach den Vorgaben in Bild 2.136 ausgeführt werden.
Er kann entfallen bei Öffnungen und Vertiefungen bis zu 9,00 m² und Kantenlängen bis zu
3,0 m, wenn diese mit fachgerechten Abdeckungen versehen sind.
Auf einen dreiteiligen Seitenschutz kann weiterhin verzichtet werden, wenn die Gerüstlage
weniger als 2,0 m über sicherem Untergrund angeordnet ist und wenn der Abstand auf der Ge-
rüstseite zwischen der Kante der Belagsfläche und dem Bauwerk nicht mehr als 0,30 m beträgt.
Bild 2.136: Beispiel für die Ausbildung und Dimensionierung eines dreiteiligen Seitenschutzes
 
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