Biomedical Engineering Reference
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erarbeiten: Verglichen werden sollen die Folgen, die durch die herkömmlich-
konventionelle Landwirtschaft einerseits - einschließlich Pestizideinsatz etc. -
und durch die Landwirtschaft unter Einsatz gentechnisch veränderter Organis-
men andererseits hervorgerufen werden.
Eine nähere Analyse aller dieser Modelle zeigt jedoch, dass keines die an-
stehende Aufgabe wirksam bewältigen kann. Über im Einzelnen zu konstatie-
rende spezifische Schwierigkeiten der jeweiligen Modellbildungen hinaus dürfte
für dieses Gesamtversagen eine gemeinsame Ursache zu benennen sein: Alle
Modelle beruhen auf einer prinzipiell verfehlten Bestimmung der Ausgangslage,
die bereits das Grundproblem falsch ansetzt. All diese (letztlich scheiternden)
Versuche zur Begriffskonkretisierung konzipieren Natur zu statisch als schlichtes
Gegenüber zu Mensch und Kultur und damit auch als Gegenüber zum Recht. Die
Grenze zwischen der normativen und der faktenbezogenen Wissenschaft bleibt
starr.
Eine solch ontologische Herangehensweise, welche die Natur als festes
„An-sich“ bestimmt, wird dem Problem nicht gerecht. Sie verkennt, dass die
Scheidung zwischen Kultur und Natur selbst ein kulturelles Artefakt ist, das auf
normativen Setzungen beruht. Statt die „Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge“
anhand von außerrechtlichen Maßstäben bestimmen zu wollen, kommt es da-
her darauf an, den genuin juristischen Charakter der Begriffsbestimmung her-
auszuarbeiten. Die scheinbar bloße Wissensproblematik - „Was ist Natur?“ -
zeigt sich mit Blick auf ihren Kontext im Gentechnikrecht als eine bereits norma-
tiv geprägte: „Was wollen wir schützen, wenn wir von ‚Natur' sprechen?“ Die
Antwort auf diese Frage verweist zurück auf den normativen Charakter des Ge-
schehens: Das Schutzobjekt des Gentechnikrechts ist kein empirisch zu bestim-
mendes, mithilfe naturwissenschaftlicher Methoden messbares Phänomen,
sondern das Ergebnis einer Wertentscheidung, die nicht von anderen Wissen-
schaften vorgegeben werden kann. Die „Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge“ be-
nennt in diesem Sinne kein ontologisch konzipiertes Datum, also keine vom
Normanwender bloß hinzunehmende, fixe Gegebenheit, sondern eine normati-
ve Zielvorstellung, die durch weitere, ihrerseits in ihrem normativen Gehalt zu
verstehende Unterkriterien - etwa: Biodiversität - weiter spezifiziert und damit
für die juristische Anwendung operationalisiert werden kann und muss.
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