Civil Engineering Reference
In-Depth Information
4.6
Installation und Inbetriebsetzung
Die verwendeten Systemkomponenten müssen den einschlägigen Normen
entsprechen, respektive die notwendigen Zulassungen aufweisen (EN 54-4,
EN 54-16, EN 54-24, DIN VDE 0833-4).
Bei der Installation ist auf die sorgfältige Auswahl der Lautsprecher zu achten
(Öffnungswinkel, akustischer Wirkungsgrad und Nennleistung):
Einsatzgebiet (innen/außen)
Installationsart (Unterputz/Aufputz)
Richtige Platzierung und Ausrichtung der Lautsprecher, d. h. gleichmäßige
Abdeckung der zu beschallenden Flächen sicherstellen. Im Zweifelsfall ist
unbedingt ein spezialisiertes Akustik-Planungsbüro zu konsultieren.
Berechnung des Notstrombedarfs und der erforderlichen Kapazität der
Notstromversorgung gemäß EN 54, Teil Stromversorgung (EN 54-4)
Die Verkabelung muss den jeweils gültigen lokalen Vorschriften genügen.
Dies ist im Hinblick auf die Ausfallsicherheit wichtig.
Alarmsignale müssen jederzeit mind. 10 dBA über dem Störschallpegel lie-
gen. Dabei ist vom höchsten zu erwartenden Störschallpegel auszugehen.
Die Messung der Sprachverständlichkeit muss an einer ausreichenden
Anzahl repräsentativer Punkte durchgeführt werden und im gesamten
Wirkungsbereich größer oder gleich 0,7 CIS sein (siehe Kapitel „9.3
Glossar“ auf Seite 269).
Bei automatischer Ansteuerung des Sprachalarmsystems durch die Brand-
melderzentrale muss sichergestellt werden, dass die Brandmeldung fehl-
alarmfrei ist. Deshalb ist auf eine möglichst leistungsfähige und fehlalarm-
freie Detektion zu achten. Hersteller, deren Produkte wirklich in der Lage
sind, zwischen Täuschung und Echtalarm zu unterscheiden, können dies
auch demonstrieren (z. B. in einem Brandversuchsraum für Kunden, in dem
Täuschungsversuche durchgeführt werden können, oder mit Testfeuern vor
Ort).
4.7
Notfallübungen
Unter Notfallübungen verstehen wir das Durchspielen von Notfallsituationen
durch die Gebäudenutzer und -betreiber. Davon zu unterscheiden sind die
Übungen der Feuerwehr, die hier nicht angesprochen werden.
Zwar verplichten die meisten Staaten die Gebäudebetreiber, Notfallübungen
durchzuführen, doch beschränken sich diese Vorschriften meistens auf
Unternehmen, die der Störfallverordnung unterliegen, die giftige oder brand-
fördernde Stoffe bzw. Gase lagern oder die in der Biotechnologie tätig sind und
ein entsprechendes Gefährdungspotenzial darstellen. Notfallübungen sind
jedoch für jedes Gebäude sinnvoll, wie das Beispiel des Verwaltungsgebäudes
zeigt, in dem der Direktor in seinem schallisolierten Büro sitzen blieb, wäh-
rend das Gebäude evakuiert wurde. Nur mit Hilfe von Übungen sind solche
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