Civil Engineering Reference
In-Depth Information
Deckenhöhe h
[m]
3
3,5
4
4,5
5
5,5
6
Lautsprecherabstand a
[m]
3
4
5
6
7
8
9
[m 2 ]
Versorgungsfläche
pro Lautsprecher
9
16
25
36
49
64
81
Tabelle 19
Versorgungsläche bei guter Verständlichkeit - α = 90°
Diese Tabellen geben die rechnerisch korrekte Versorgungsläche wieder. In der
Praxis werden diese Flächen aus Kostengründen meist deutlich überschritten
bzw. weniger Lautsprecher installiert, als eigentlich aufgrund dieser Formel
notwendig wären, vor allem bei geringen Deckenhöhen. Die Kunst dabei ist,
die erforderliche Sprachverständlichkeit mit möglichst wenigen Lautsprechern
immer noch einzuhalten.
Mit der Deckenhöhe nimmt somit die Anzahl der benötigten Lautsprecher ab.
Doch darf nicht übersehen werden, dass bei konstanter Schallleistung der
Schalldruck auf der Hörebene gleichzeitig quadratisch zur Distanz abnimmt.
Muss der Schalldruck aber konstant bleiben, so ist ein quadratischer Anstieg der
elektrischen Leistung pro Lautsprecher erforderlich.
Als Faustformel gilt, dass schallabsorbierende Oberlächen wie Teppiche
und Gardinen sowohl Lautstärke als auch Relexionen verringern und die
Sprachverständlichkeit erhöhen. Da die Norm eine minimale Sprachverständ-
lichkeit er fordert und die Anzahl der Lautsprecher einen massiven Kosten fakt or
ausmacht, stellt sich ein Optimierungsproblem. Spezielle computergestützte
Programme erlauben es, im Voraus die Sprachverständlichkeit zu berechnen
und die geforderte Optimierung der Anlage entsprechend den individuellen
Randbedingungen vorzunehmen.
4.5.4 Notstromversorgung
Ist das Sprachalarmsystem Teil einer Brandmeldeanlage, so wird durch die ent-
sprechende Norm DIN VDE 0833-4 vorgeschrieben, dass die geforderte Funktion
mindestens während einer Betriebsdauer von 30 Stunden aufrechterhalten
werden muss. Wenn für das Sprachalarmsystem eine Netzersatzanlage zur
Verfügung steht, die die geforderte Funktion für mindestens 30 Stunden auf-
rechterhält, muss die Batterie für eine Überbrückungszeit von mindestens vier
Stunden ausgelegt sein.
Weiterhin ist die Batteriekapazität so zu bemessen, dass nach Ablauf der
Überbrückungszeit von 30 Stunden zusätzlich noch der größtmögliche Energie-
bedarf für eine Alarmierungszeit von mindestens 30 Minuten zur Verfü-
gung steht. Hierbei muss die Alarmierungszeit der doppelten Räumungs-
zeit des Gebäudes entsprechen, mindestens jedoch 30 Minuten. Die Batterien
müssen daher nach Ablauf der Überbrückungszeit ein Vielfaches ihres
Nennentladestromes ohne zulässigen Spannungseinbruch abgeben können
(siehe Kapitel „5.8.2 Stromversorgung“ auf Seite 219).
 
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