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magnetisch-induktive Sonde etc.) ist, soll in diesem einführenden Kapitel übergrei-
fend darauf eingegangen werden.
4.5.2 
 Festlegung der Lage und Anzahl von Messpunkten
Hierbei geht es zum einen um die Verteilung der Lotrechten in einem Messprofil
und zum anderen um die Lage der Messpunkte in einer festgelegten Lotrechten.
Die Verteilung der Messlotrechten (Vertikalen) im Messprofil sollte nicht sche-
matisch, z. B. äquidistant, erfolgen, sondern sich an die vorhandenen Querschnitts-
verhältnisse (Profilform, Sohlrauigkeit) anpassen. Das heißt, dass z. B. bei den
Profilen in Abb. 4.10 zuerst die Knickpunkte des Messprofils als Lotrechte festge-
legt werden; die Zwischenräume können dann so aufgeteilt werden, dass jede Ver-
tikale zu nicht mehr als maximal 10 % zum Gesamtdurchfluss beiträgt (Faustregel
der Landeshydrologie, s. Bundesanstalt für Umweltschutz 1982). Bei natürlichen
Gewässern genügen im Allgemeinen 20 bis 25 Messlotrechten unabhängig von der
Breite des Gewässers und der Durchflussmenge. Bei gleichförmiger Geschwin-
digkeitsverteilung im Querschnitt kann die Anzahl der Messlotrechten reduziert
werden.
Die Lage der Messpunkte in einer Messlotrechten sollte grundsätzlich so festge-
legt werden, dass die Geschwindigkeitsverteilung in einer Vertikalen durch wenige
Punktmessungen gut angenähert erfasst wird. In Abhängigkeit von der aktuellen
Wassertiefe und der Größe der eingesetzten Messgeräte können Lage und Anzahl
der Einzelmessungen festgelegt werden.
Je nach Form des Messquerschnitts, der Wassertiefe, der Strömungsverhältnisse,
der Größe der Wasserstandsschwankungen und der geforderten Genauigkeit können
bei der Durchführung verschiedene Messverfahren mit jeweils charakteristischen
Messpunktanordnungen angewandt werden; man kann sie in drei Gruppen einteilen:
a) Vielpunktverfahren,
b) Abgekürzte Punktmessverfahren und
c) Integrationsverfahren.
Bei dem Vielpunktverfahren werden je nach Wassertiefe mehrere (>2) Messpunkte
ausgewählt, in denen Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden. DIN EN
ISO 748 ( 2008 ) nennt hier das
• Sechspunktverfahren, bei dem die Fließgeschwindigkeit gerade über der Sohle,
gerade unterhalb des Wasserspiegels und in 20 %, 40 %, 60 % sowie 80 % der
Wassertiefe gemessen wird,
• Fünfpunktverfahren, bei dem die Geschwindigkeit nahe der Sohle und Wasser-
oberfläche sowie in 20 %, 40 % und 80 % der Wassertiefe messtechnisch erfasst
wird und
• Dreipunktverfahren, bei dem die Fließgeschwindigkeit in 20 %, 60 % und 80 %,
der Wassertiefe gemessen wird.
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